Seit dem
14.1.2022 können
Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum
Januar bis März 2022 stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am
30.4.2022.
Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi)
aufmerksam.

Hierzu führt das
BMWi u.a. weiter aus:

  • Die Neustarthilfe 2022 richtet
    sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen
    verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe
    IV profitieren.

  • Wie bisher können neben
    Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet
    Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller
    Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt
    sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht
    auf die Grundsicherung angerechnet.

  • Zunächst wird die direkte
    Antragstellung für natürliche Personen
    möglich sein.

  • Die
    Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert
    sind und Anträge über prüfende Dritte, wie z.B. Steuerberater stellen, startet
    im Februar.

Hinweis: Weitere Infos
zur Neustarthilfe 2022 hat das BMWi auf seiner
Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch
FAQ zum Thema (Stand:
14.1.2022).

BMWi,
Pressemitteilung v. 14.1.2022
(il)