Der Bund und die Länder haben sich
am 16.2.2022
darauf verständigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis
Ende Juni 2022 zu verlängern.

Danach werden die
Programmbedingungen der Überbrückungshilfe
IV
fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der
Neustarthilfe für Soloselbständige und
Härtefallhilfen
werden parallel zur Überbrückungshilfe IV
verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle
notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der
Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort
ankommen, wo sie benötigt werden.

Die
Förderbedingungen im Einzelnen:

  • Die verlängerte
    Überbrückungshilfe IV wird unverändert
    fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

    Grundlegende
    Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30
    Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der
    förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70
    Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So
    können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite,
    Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht
    werden.

  • Für Soloselbständige steht auch
    weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung.
    Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die
    Neustarthilfe 2022 Zweites
    Quartal
    “ bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung,
    also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni
    2022.

    Die „Neustarthilfe 2022
    Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die
    coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten
    kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben
    Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet
    Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller
    Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt
    sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als
    Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum
    anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung
    angerechnet.

Hinweis: Die FAQ zur
Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden nach Angaben des
Bundesfinanzministeriums zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms
kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
erfolgen.

Bundesfinanzministerium,
Pressemitteilung v. 16.2.2022; NWB