Der Bund und die Länder haben sich
		am 16.2.2022
		darauf verständigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis
		Ende Juni 2022 zu verlängern.
Danach werden die
		Programmbedingungen der Überbrückungshilfe
		IV fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der
		Neustarthilfe für Soloselbständige und
		Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV
		verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle
		notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der
		Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort
		ankommen, wo sie benötigt werden.
Die
		Förderbedingungen im Einzelnen:
- 
Die verlängerte
Überbrückungshilfe IV wird unverändert
fortgesetzt bis Ende Juni 2022.Grundlegende
Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30
Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der
förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70
Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So
können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite,
Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht
werden. - 
Für Soloselbständige steht auch
weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung.
Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die
„Neustarthilfe 2022 Zweites
Quartal“ bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung,
also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni
2022.Die „Neustarthilfe 2022
Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die
coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten
kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben
Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet
Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller
Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt
sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als
Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum
anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung
angerechnet. 
Hinweis: Die FAQ zur
		Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden nach Angaben des
		Bundesfinanzministeriums zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms
		kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
		ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
		erfolgen.
 Bundesfinanzministerium,
		Pressemitteilung v. 16.2.2022; NWB
					
												
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