Gewährt der Gesellschafter einer
Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und
somit vermögensverwaltend tätig ist, der vermögensverwaltenden
Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen, wird das Darlehen steuerlich
nicht anerkannt, soweit der Gesellschafter beteiligt ist. In diesem Umfang sind
auch die Zinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft an den
Gesellschafter zahlt, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Hintergrund: Im
Steuerrecht gibt es zwei verschiedene Gruppen von Einkunftsarten: zum einen die
sog. Gewinneinkünfte, zu denen die „unternehmerischen“ Einkünfte
wie z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören, und zum anderen
die sog. Überschusseinkünfte, zu denen z.B. Vermietungseinkünfte oder Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Diese Unterscheidung gilt auch für
Personengesellschaften, so dass Personengesellschaften entweder Gewinneinkünfte
oder Überschusseinkünfte erzielen können.

Sachverhalt: Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, die Vermietungseinkünfte erzielte und damit
vermögensverwaltend tätig war. Eine sog. gewerbliche Prägung, die zu
Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) geführt hätte, lag nicht vor,
da nicht nur die Komplementär-GmbH, sondern auch die Kommanditistin F zur
Geschäftsführung befugt war. Die Beteiligungsquote der F betrug 100 %. F
gewährte der Klägerin im Juni 2012 ein verzinsliches Darlehen. Die Klägerin
zahlte hierfür im Jahr 2012 Zinsen und machte diese als Werbungskosten geltend,
die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Das Darlehen war steuerlich
    nicht anzuerkennen, da die F als Darlehensgeberin zu 100 % an der Klägerin als
    Darlehensnehmerin beteiligt war.

  • Da die Klägerin
    Überschusseinkünfte erzielte, nämlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
    galt für sie die sog. Bruchteilsbetrachtung, nach der die Wirtschaftsgüter der
    Klägerin den Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligungsquote direkt
    zugerechnet werden. Da nur F am Vermögen der Klägerin beteiligt war, war ihr
    die Darlehensverbindlichkeit steuerlich zu 100 % zuzurechnen; zugleich war F
    aber auch Darlehensgeberin, so dass im Ergebnis Gläubiger und Schuldner ein und
    dieselbe Person waren, nämlich F.

  • Die von der
    Personengesellschaft gezahlten Darlehenszinsen wurden steuerlich damit als
    Zinsen angesehen, die von F als alleinige Gesellschafterin der Klägerin gezahlt
    werden, und zwar an F als Darlehensgeberin. Ein Werbungskostenabzug war somit
    nicht möglich. Die an F geflossenen Zinsen stellten ein sog. Ergebnisvorab der
    F dar, wurden also wie ein Anteil der F am Überschuss der Klägerin behandelt.

Hinweise: Wäre die F nur
zu 40 % an der Klägerin beteiligt gewesen, wären die Zinsen, die die Klägerin
an F gezahlt hat, zu 60 % als Werbungskosten abziehbar und zu 40 % – im Umfang
der Beteiligungsquote der F – nicht abziehbar gewesen.

Wenn die Gläubigerstellung mit der
Schuldnerstellung zusammenfällt, erlischt die Forderung und Verbindlichkeit
durch sog. Konfusion. Eine Zinszahlung ist dann nicht mehr möglich. Dieses
Ergebnis trat im Streitfall ein und beruhte darauf, dass die
vermögensverwaltende (vermietende) Personengesellschaft aufgrund der sog.
Bruchteilsbetrachtung als transparent behandelt wird. Dementsprechend werden
auch Mietverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und
ihren Gesellschaftern steuerlich nicht anerkannt, soweit der mietende
Gesellschafter an der Personengesellschaft und damit am Grundstück beteiligt
ist.

Das Ergebnis wäre anders
ausgefallen, wenn die Klägerin Gewinneinkünfte erzielt hätte, z.B. aufgrund
einer gewerblichen Prägung, wenn nur die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung
berechtigt gewesen wäre. Die Personengesellschaft wäre steuerlich dann als
Mitunternehmerschaft anzusehen gewesen, so dass die Bruchteilsbetrachtung durch
die Regeln über die Mitunternehmerschaft verdrängt worden wäre.
Rechtsbeziehungen zwischen der Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer
(Gesellschafter) würden dann anerkannt werden, so dass die Klägerin die Zinsen
als Betriebsausgaben hätte abziehen können. Allerdings würden die Zinseinnahmen
der F als sog. Sonderbetriebseinnahmen und damit den Gewinneinkünften
zugerechnet werden. Die F müsste also gewerbliche Zinseinkünfte versteuern, so
dass z. B. die Abgeltungsteuer von 25 % für sie nicht gelten würde.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024
– I R 19/21; NWB