Höherer Grundfreibetrag, mehr
 Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das
 Bundesfinanzministerium informiert über zahlreiche steuerliche und weitere
 Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Für alle
 Steuerzahler
Steuerliche
 Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
 
Nach der rückwirkenden Anhebung des
 Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls
 rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114
 € auf 3.306 € pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen
 beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.
Mit der Anhebung des in den
 Einkommensteuertarif integrierten
 Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096
 € wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der
 Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der
 Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen. 
Zum vollständigen
 Ausgleich der kalten Progression werden mit
 Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der
 maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben
 (2026: 2 Prozent). 
Nach der Rechtsprechung des
 Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein
 Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich
 der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
 Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für
 das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben.
 Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
 Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur
 steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf
 insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro
 Kind. 
Zudem wird das
 Kindergeld von bisher 250 € zum
 1.1.2025 um 5
 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. 
Anhebung der
 Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag 
Ab 2021 ist der
 Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den
 Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten
 Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze
 vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage
 des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer.
 Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 €
 angehoben (2026: 40.700 €). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu
 einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die
 Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag
 noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze
 anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag
 allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird
 beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach
 Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in
 voller Höhe zu zahlen.
Erhöhung des
 Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten 
Bislang konnten zwei Drittel der
 Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind, für
 Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen
 gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen,
 geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
 unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen
 für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und
 andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme
 wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der
 Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen
 Kinderbetreuungskosten auf 4.800 € je Kind erhöht.
Steuerbefreiung
 für bestimmte Photovoltaikanlagen 
Für Photovoltaikanlagen, die nach
 dem 31.12.2024
 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die
 Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt
 (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
 Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt
 (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich
 bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag
 handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt
 (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Gesetzliche
 Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für
 gesundheitsbewusstes Verhalten 
Gesetzliche Krankenkassen sind u.a.
 verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
 Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und
 Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch
 nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen
 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen
 der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an
 vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines
 gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um
 eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler
 Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer
 steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer
 Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen
 Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und
 Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der
 Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer
 Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen,
 dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse
 handelt. Diese Regelung galt für bis zum
 31.12.2024
 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die
 Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte
 Vermietung an hilfsbedürftige Personen 
Die vergünstigte Vermietung an
 hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese
 Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende
 Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich
 ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht
 vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der
 ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung
 einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
 Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für
 Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist
 verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen.
 Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen
 Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.
Abschaffung der
 Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
 
Mit der Streichung des gesonderten
 Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen
 Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde
 dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die
 Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen
 verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
 Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
Erbschaftsteuer
 
Der bisherige
 Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300
 € wird auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen
 erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten
 – einzeln nachzuweisen.
Änderungen bei der
 Biersteuer 
Die bisher vorgesehene
 steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer
 wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und
 den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund
 entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.
Umsatzsteuerbefreiung für
 Bildungsleistungen 
Die im nationalen Umsatzsteuerrecht
 enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an
 die unionsrechtlichen Vorgaben in der
 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
 anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen
 unverändert umsatzsteuerfrei.
Grundsteuer
Ab dem
 1.1.2025 wird die
 Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im
 Grundgesetz wurde die
 konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer
 festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der
 Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen
 einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und
 Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle
 eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sog. Bundesmodell ab
 (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen,
 Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und
 Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage
 der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den
 1.1.2022
 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf
 den Hauptveranlagungszeitpunkt
 1.1.2022 bzw.
 1.1.2025
 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem
 Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem
 Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht
 eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute,
 baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu
 zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand
 im Herbst 2024 begonnen hat. 
Für die
 Wirtschaft
 E‑Rechnung
Ab dem
 1.1.2025 ist bei
 Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische
 Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende
 Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom
 1.1.2025 bis zum
 31.12.2026 können
 sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung
 eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers
 E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des
 Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist noch bis
 zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem
 1.1.2025 müssen
 alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen
 zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür
 ausreichend.
Besteuerung der
 Kleinunternehmer
 Bislang konnten nur im Inland
 ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im
 Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im
 Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des
 grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum
 1.1.2025 auch im
 übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung
 in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die
 Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird
 ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Möglichkeit der
 Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt
 sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern
 
Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug
 von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei
 Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen.
 Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber
 gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber
 – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert
 werden. Mit einer Änderung des
 Umsatzsteuergesetzes wird
 der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden,
 beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den
 Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende
 Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Fairer
 Steuerwettbewerb 
Ab dem
 1.1.2025 wird das
 Mehrseitige Übereinkommen vom
 24. November 2016
 (BEPS-MLI) für die
 Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn,
 Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur
 Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur
 Verbesserung der Streitbeilegung vor.
Landwirtschaft
 
Verlängerung der
 Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und
 Forstwirtschaft
 Zur Abmilderung von
 Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender
 Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022
 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
 Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land-
 und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und
 Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028
 befristet fortgeführt. Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und
 Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung
 anwenden. Diese – ebenfalls sog. – Pauschallandwirte wenden danach
 einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu
 führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über
 die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des
 Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine
 Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den
 anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten
 Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige
 Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der
 Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4
 Prozent).
Bürokratieabbau
 
Kürzere
 Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege 
Die handels- und steuerrechtlichen
 Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre
 verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil
 beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen
 angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung
 verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.
Zentrale Datenbank
 für die Steuerberatung 
Für Steuerberater wird eine
 zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit
 werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen
 Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen
 müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank
 elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen
 werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen
 hinfällig.
Längere
 Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. Steuerbescheiden
 
Wird beispielsweise gegen einen
 Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u.a. auf
 den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das
 Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser
 zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der
 Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem
 Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung
 von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen
 Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst,
 nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende
 der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen
 Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen
 Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf
 alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
 31.12.2024 zur
 Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf
 bereitgestellt werden.
Gesundheit
 Das
 Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise
 Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte
 traten zum 1.1.2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis
 2026 in Kraft. Ab dem 1.1.2025 gilt:
-  Für Zigaretten gilt ein 
 Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des
 Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der
 Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden
 Zigarette.
-  Für Feinschnitt gilt ein 
 Steuertarif in Höhe von 57,85 € je Kilogramm und 17,20 Prozent des
 Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 € je Kilogramm abzüglich
 der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
 Feinschnitts.
-  Für Wasserpfeifentabak gilt 
 seit dem 1.1.2022
 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 € je Kilogramm und 13,13
 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 € je
 Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 € je
 Kilogramm auf 21 € je Kilogramm.
-  Für Substitute für Tabakwaren 
 gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 € je Milliliter.
Sonstiges
Die Energiesteuer auf als
 Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 €/MWh (1,838 ct/kWh) auf
 22,85 €/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen
 Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 €/MWh auf 1,64
 €/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88
 €/1000 l auf 64,44 €/1000 l.
Zulassung der
 unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an
 Ermittlungsbehörden 
Finanzbehörden können den
 zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis
 unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die
 Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung
 aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt,
 dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden
 stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über
 Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert
 werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu
 wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird
 nunmehr geheilt.
Quelle: BMF online, Meldung v.
 27.12.2024;
 NWB
 
 
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