Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten
		Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des
		Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich
		vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat
		genutzt wird. 
Hintergrund: Zu den
		umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der
		Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder
		Dienstleistung erbringt.
Streitfall: Eine in Luxemburg
		ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im
		Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur
		Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000
		€, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt
		behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig
		und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten
		aus. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch
zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat
nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt
der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt
erbracht. - 
Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu
sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen
Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung,
weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der
Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell
vereinbart. - 
Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland
umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im
Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte
eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer
anteiligen Arbeitsleistung entrichteten. - 
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin
konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte,
die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer
herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die
etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung. 
Hinweise: In dem Streitfall
		hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof
		angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als
		nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines
		Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der
		bisherigen Rechtsprechung des BFH. 
Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022
		– V R 25/21; NWB
					
												
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