Das BMF hat am 10.8.2022 die
Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Mit dem Vorhaben
sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden,
indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Profitieren sollen rund
48 Millionen Steuerpflichtige – Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige sowie
Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen,
für die der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.

Mit den Änderungen sollen nicht nur
steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen
bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für mehr als 270.00 Bürger soll
damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen. Das betrifft
u.a. rund 75.000 Rentner.

Die Eckpunkte für
ein Inflationsausgleichsgesetz sehen im Einzelnen insbesondere folgende
Änderungen vor:

Höherer
Grundfreibetrag:

  • Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung
    um 285 € auf 10.632 € vorgesehen.

  • Für 2024 ist eine weitere
    Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen.

Ausgleich der
kalten Progression:

  • Die sog. Tarifeckwerte sollen
    entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das heißt,
    der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 €
    greifen, 2024 soll er ab 63.515 € beginnen.

  • Besonders hohe Einkommen (sog.
    Reichensteuersatz) ab 277.836 € sind ausdrücklich von dieser Anpassung
    ausgenommen.

  • Im Durchschnitt sollen
    Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 € mehr netto haben als in
    diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.

Unterstützung von
Familien:

  • Der
    Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden
    Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 € erhöht werden, bis er
    zum 1.1.2024 bei 2.994 € liegt.

  • Das
    Kindergeld soll in den Jahren 2023 bis 2024
    schrittweise erhöht werden: Ab dem 1. Januar 2024 soll es monatlich für das
    erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 € betragen, für das vierte
    und jedes weitere Kind 250 €. Die Erhöhung des Kindergeldes soll auch
    für einkommensschwache Familien gelten, welche keine Einkommensteuer
    zahlen.

Anhebung des
Unterhalthöchstbetrags:

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    Der
    Unterhalthöchstbetrag für 2022 soll von
    9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. So können mehr Kosten, die
    etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person
    anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden
    automatisiert.

Hinweise: Bei den
Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der
Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der
Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen,
ist eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein
Inflationsausgleichsgesetz möglich.

Die Pläne müssen nun noch in ein Gesetz einfließen und auch
tatsächlich verabschiedet werden.

Weitere Infos zum Thema (das
Eckpunktepapier selbst,
Berechnungsbeispiele zur
Entlastung
sowie
FAQ zur kalten Progression
sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online,
Meldung v. 10.8.2022,
NWB