Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies
schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen
Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst.

Hintergrund: Die Schenkungsteuer
erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf
Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem
Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums
an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen
Ehegatten schenkungsteuerfrei.

Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte.
Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt
waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das
Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde
anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca.
3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an
den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio.
€ aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca.
245.000 € fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt:

  • Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim
    in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen
    Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die
    Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter.
    Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem
    Ehemann zugute.

  • Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche
    Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem
    Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei
    der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein
    Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum
    nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der
    GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er
    selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten.

Hinweise: Die
Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall
entspricht dem BFH zufolge
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die
Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter
Ehegatten
. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des
Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen.

Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist
erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim
unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des
Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim
anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die
Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung
einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei
einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter
– und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten.
Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der
Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die
Personengesellschaft.

Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025
– II R 18/23; NWB