Bitte lizenzieren Sie die NWB Webnews, um diese News auf Ihre Website einzubinden.
Die Einziehung von GmbH-Anteilen eines ausscheidenden
Gesellschafters gegen Abfindung unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die
gezahlte Abfindung unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung des
ausscheidenden Gesellschafters liegt. Dies gilt nicht nur im Fall der
Zwangseinziehung, sondern auch dann, wenn die Einziehung mit Zustimmung des
ausscheidenden Gesellschafters erfolgt.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
löst die Einziehung von GmbH-Anteilen Schenkungsteuer aus, wenn der Anteil
aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Ausscheiden des
Gesellschafters eingezogen wird und der Abfindungsanspruch niedriger ist als
der tatsächliche Wert des Anteils. Besteuert wird dann die Werterhöhung, die
sich für die Anteile der verbleibenden Gesellschafter ergibt.
Gesellschaftsrechtlich darf eine Einziehung nur erfolgen, wenn sie entweder im
Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder – ohne Zustimmung des
ausscheidenden Gesellschafters – wenn die Voraussetzungen der Einziehung
vor dem Zeitpunkt, in welchem der ausscheidende Gesellschafter den
Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt
waren.
Streitfall: Der Kläger war
zusammen mit A, B und C an der X-GmbH beteiligt. Jeder Gesellschafter hielt
einen Geschäftsanteil von 81.000 €. Nach dem Gesellschaftsvertrag war
die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters jederzeit zulässig. Im Mai 2007 beschlossen die vier
Gesellschafter die Einziehung des Geschäftsanteils des A zum 31.12.2007 gegen
eine Abfindung von 75.000 €, die in 75 Monatsraten zu zahlen war.
Tatsächlich war die Beteiligung des A ca. 205.000 € wert. Das Finanzamt
setzte die Differenz zu einem Drittel als schenkungsteuerpflichtigen Erwerb des
Klägers an. Der Kläger war der Ansicht, dass nur die zwangsweise Einziehung
Schenkungsteuer auslöse.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Zwar ist dem Kläger nicht der Geschäftsanteil des A anteilig
geschenkt worden; denn der Geschäftsanteil des A ging aufgrund der Einziehung
unter. Jedoch stellt das Gesetz die sich aufgrund einer Einziehung des Anteils
gegen Abfindung unter Wert ergebende Werterhöhung einer Schenkung gleich. -
Das Gesetz erfasst nicht nur die Zwangseinziehung, sondern
auch die Einziehung mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters.
Anderenfalls ergäbe sich eine Besteuerungslücke, wenn die Einziehung gegen
Minderabfindung von allen Gesellschaftern beschlossen wird. -
Im Streitfall lag der Abfindungswert unter dem tatsächlichen
Wert, so dass es beim Kläger wie auch bei B und C zu einer Werterhöhung kam.
Hinweise: Über die Einziehung
eines Anteils bei einer Kapitalgesellschaft hinaus führt auch das Ausscheiden
eines Gesellschafters gegen eine zu niedrige Abfindung zur Schenkungsteuer, und
zwar sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften. Wird ein Anteil
einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu einem zu niedrigen Wert bewusst,
d.h. freigebig, auf eine andere Person übertragen bzw. verkauft, liegt
ebenfalls eine Schenkung in Höhe der Wertdifferenz vor, die allerdings aufgrund
der Begünstigungen für das Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei sein kann.
Der tatsächliche Wert des Anteils des A (205.000 €) war
nicht streitig; zudem hätte ein etwaiger Streit über den Wert des Anteils in
einem anderen Verfahren geführt werden müssen, nämlich im Verfahren gegen die
sog. gesonderte Wertfeststellung. Da die Abfindung in 75 Monatsraten gezahlt
werden sollte, war die Abfindung von 75.000 € auf 63.720 €
abzuzinsen. Damit ergab sich eine Wertdifferenz von 141.210 € (204.930
€ Wert des Anteils abzüglich 63.720 € abgezinste Abfindung), die
zu einem Drittel (= 47.070 €) auf den Kläger entfiel. Nach Abzug des
Freibetrags ergab sich eine Schenkungsteuer in Höhe von 7.106 € für den
Kläger.
Auch bei B und C kam es zu entsprechenden Werterhöhungen, die
schenkungsteuerbar waren. Allerdings betrifft das aktuelle BFH-Urteil nur die
Klage des Klägers.
BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 21/20; NWB
Neueste Kommentare