Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausführung der Leistung, und zwar
 auch dann, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird und die Raten nur insoweit
 fällig sind, als der Schuldner Einnahmen erzielt. Eine Berichtigung der
 Umsatzsteuer zugunsten des leistenden Unternehmers wegen Uneinbringlichkeit des
 Entgelts ist bei der Vereinbarung einnahmeabhängiger Raten nicht möglich, weil
 das ausstehende Entgelt noch nicht fällig ist. 
Hintergrund: Nach dem Gesetz
 entsteht die Umsatzsteuer im Rahmen der sog.
 Soll-Versteuerung mit der
 Ausführung der Leistung. Werden
 Teilleistungen erbracht, indem für bestimmte Teile einer wirtschaftlich
 teilbaren Leistung ein Entgelt gesondert vereinbart wird, entsteht die
 Umsatzsteuer mit der Ausführung der jeweiligen Teilleistung. Soweit ein Entgelt
 für eine ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung uneinbringlich wird, kann der
 Unternehmer die Umsatzsteuer zu seinen Gunsten berichtigen. 
Sachverhalt: Die Klägerin
 versteuerte ihre Umsätze nach der Soll-Versteuerung. Sie verpflichtete sich im
 November 2011 vertraglich gegenüber der A-GmbH zur Errichtung einer
 Photovoltaikanlage. Das Gesamtentgelt betrug 1.258.000 € zzgl.
 Umsatzsteuer. Die Klägerin und die A-GmbH vereinbarten im Vertrag eine
 Ratenzahlung: So sollten 450.000 € nach der Montage aller Module
 fällig sein, ein weiterer Teilbetrag von 450.000 € nach der
 Installation der Wechselrichterstation und die restlichen 358.000 €
 nach Ablauf eines zehnmonatigen Probebetriebs. Allerdings sollten die Raten nur
 insoweit fällig werden, als die A-GmbH die Raten aus den laufenden Einnahmen
 der Stromeinspeisung begleichen konnte. Die A-GmbH zahlte im Jahr 2011 nach der
 Montage aller Module einen Betrag von 77.350 € brutto (netto
 65.000 €). Im Jahr 2012 zahlte die A-GmbH einen weiteren Betrag von
 61.880 € brutto (netto 52.000 €). Die Klägerin meldete für
 die Streitjahre 2011 und 2012 nur den jeweiligen Nettobetrag in ihren
 Umsatzsteuererklärungen an. Das Finanzamt setzte hingegen für 2011 einen Umsatz
 von 450.000 € und für 2012 einen Umsatz von 808.000 €
 (450.000 € + 358.000 €) an.
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
-  Die Umsatzsteuer war mit der Ausführung der jeweiligen 
 Teilleistungen entstanden, da die Klägerin und die A-GmbH Teilleistungen
 vereinbart hatten. Im Jahr 2011 hatte die Klägerin die Montageleistung
 ausgeführt, so dass für 2011 ein Entgelt von 450.000 € anzusetzen
 war. Im Jahr 2012 hatte die Klägerin die Installation durchgeführt und den
 Probebetrieb abgeschlossen. Zwar ist nicht zweifelsfrei, ob der Probebetrieb
 eine Teilleistung gewesen ist; sofern dies aber zu verneinen sein sollte, wäre
 das Entgelt für den Probebetrieb (358.000 €) als Zusatzentgelt für
 die Installation anzusehen.
-  Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin 
 wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts war nicht möglich. Die Uneinbringlichkeit
 setzt zunächst voraus, dass ein fälliges Entgelt nicht bezahlt wird. Aufgrund
 der einnahmeabhängig ausgestalteten Ratenzahlung waren die ausstehenden
 Ratenzahlungen aber in den Streitjahren noch gar nicht
 fällig, so dass keine Uneinbringlichkeit anzunehmen war.
Hinweise: Der BFH hält an seiner
 aktuellen Rechtsprechung fest, nach der die Umsatzsteuer auch bei der
 Vereinbarung von Ratenzahlungen mit der Ausführung der Leistung entsteht. Dies
 gilt auch bei Teilleistungen und auch bei der Vereinbarung einnahmeabhängiger
 Raten. 
Die Rechtsprechung führt dazu, dass der Unternehmer bei der
 Soll-Versteuerung die Umsatzsteuer faktisch
 vorfinanzieren muss, wenn der
 Vertragspartner nicht sogleich bezahlt. Der BFH sieht hierin keinen Verstoß
 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des europäischen Umsatzsteuerrechts. 
Bei der Ist-Versteuerung droht zwar keine Vorfinanzierung der
 Umsatzsteuer, weil diese erst dann entsteht, wenn der Vertragspartner zahlt;
 allerdings ist die Ist-Versteuerung nur unter bestimmten Voraussetzungen
 möglich, z.B. wenn der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 600.000 €
 war oder wenn der Unternehmer Freiberufler ist. 
Quelle: BFH, Beschluss v. 28.9.2022 – XI R 28/20;
 NWB
 
 
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