Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsprovision, die in fünf
		Jahresraten gezahlt wird, entsteht grundsätzlich bereits mit der Vermittlung.
		Die Umsatzsteuer darf nicht zugunsten des Unternehmers berichtigt werden, da
		die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit darstellt, die
		eine Berichtigung ermöglichen würde. 
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Hintergrund: Grundsätzlich
		entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Erbringung der Leistung (sog.
		Soll-Besteuerung). Auf die Erstellung der Rechnung, die Fälligkeit oder die
		Bezahlung kommt es also im Regelfall nicht an. 
Streitfall: Die Klägerin, die
		ihre Umsätze nach der sog. Soll-Besteuerung versteuerte, vermittelte im Jahr
		2012 ein Grundstück. Die Vereinbarung sah hierfür eine Provision von 1 Mio.
		€ netto zzgl. 190.000 € vor, die in fünf Jahresraten à 200.000
		€ zzgl. 38.000 € Umsatzsteuer in den Jahren 2013 bis 2017 zu
		zahlen war. Das Finanzamt stellte auf die Vermittlungsleistung im Jahr 2012 ab
		und verlangte von der Klägerin 190.000 € Umsatzsteuer für 2012. Die
		Klägerin war der Ansicht, dass die Umsatzsteuer erst ab 2013 jährlich in Höhe
		von 38.000 € (19 % auf 200.000 €) entstehe, also erst mit der
		jeweiligen Ratenzahlung. 
Entscheidung: Der BFH hat dem Finanzamt grundsätzlich Recht
		gegeben, die Sache aber zurückverwiesen, weil die Klägerin Teilleistungen
		erbracht haben könnte: 
- 
Die Umsatzsteuer entsteht nach den Grundsätzen der
Soll-Besteuerung mit der Ausführung der Vermittlungsleistung im Jahr 2012. Auf
die Bezahlung der Leistung und auf die Fälligkeit des Zahlungsbetrags kommt es
nicht an. - 
Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin ist
nicht möglich. Denn eine Berichtigung setzt voraus, dass entweder die
Bemessungsgrundlage gemindert wird oder die Forderung uneinbringlich ist.
Allein die Vereinbarung einer Ratenzahlung führt aber nicht zur
Uneinbringlichkeit. Auch ist die Bemessungsgrundlage nicht gemindert worden. - 
Die Klägerin hatte allerdings in der Vorinstanz vor dem
Finanzgericht (FG) geltend gemacht, dass die Provision auch für die
„Begleitung“ des gesamten Projekts gezahlt wurde. Sollte dies
stimmen, könnte die Klägerin nicht nur eine einmalige Vermittlungsleistung
erbracht haben, sondern Teilleistungen, so dass die Umsatzsteuer mit der
Ausführung der einzelnen Teilleistung in Höhe des dafür vereinbarten
Teilentgelts entstehen würde. Der BFH hat die Sache an das FG zur
entsprechenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. 
Hinweise: Der BFH hatte den
		Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der eine Entstehung der Umsatzsteuer
		im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung bejaht und eine Berichtigung der
		Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin verneint hat. Der BFH folgt mit seiner
		Entscheidung nun dem EuGH. 
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass der Unternehmer die
		Umsatzsteuer vorfinanzieren muss. Etwas
		anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer Teilleistungen erbringt oder wenn
		er die sog. Ist-Besteuerung anwenden kann (Zahlung der Umsatzsteuer erst nach
		Erhalt des Geldes). Die Ist-Besteuerung ist im Wesentlichen aber auf
		Freiberufler sowie auf Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 600.000
		€ beschränkt. 
Bislang bejaht der BFH eine Berichtigung der Umsatzsteuer, soweit
		der Unternehmer aufgrund eines vereinbarten Sicherungseinbehalts wegen
		Gewährleistungsansprüchen sein Entgelt zunächst nicht vollständig erhält. In
		seinem aktuellen Urteil lässt der BFH aber ausdrücklich offen, ob er hieran
		noch festhält oder ob er künftig eine Berichtigung ablehnt. Im letztgenannten
		Fall müsste der Unternehmer dann die auf den Sicherungseinbehalt entfallende
		Umsatzsteuer ebenfalls vorfinanzieren. 
BFH, Urteil vom 1.2.2022 – V R 37/21 (V R 16/19);
		NWB
					
												
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