Die Bundesregierung hat den Entwurf
für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche
steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale
sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der
Gastronomie.
Folgende Maßnahmen
sind geplant:
-
Die
Entfernungspauschale, die für Fahrten von
der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro
Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.Hinweis: Bislang gilt
eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21.
Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für
die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 €
gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen
Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung
kommen. -
Die
Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer
gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als
20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis
einschließlich 2026 befristet. -
Der
Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt
werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von
Speisen (also ohne Getränkeausschank),
unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen
werden. -
Die sog.
Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder,
Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026
von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. -
Die sog.
Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche
Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit
bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden.
Daneben sind im
Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende
Änderungen geplant:
-
E-Sport, also der Wettkampf in
Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und
damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen
Spiele, die Gewalt verherrlichen. -
Gemeinnützige Körperschaften,
insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst
zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende
Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung soll von 45.000 € auf
100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der
steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. -
Die Errichtung und der Betrieb
von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich
unschädlich sein. -
Die Freigrenze für
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von
45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich
angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch
Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 €
auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag
steuerpflichtig wird. -
Belaufen sich die Einnahmen
aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im
Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den
einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also
gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine
Körperschaft- oder Gewerbesteuer.
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der
Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit
wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende
des Jahres abgeschlossen werden.
Quelle: Regierungsentwurf eines
Steueränderungsgesetzes 2025; NWB
Neueste Kommentare