Das Bundesfinanzministerium (BMF)
		hat am 10.7.2024
		den Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“ an diverse Verbände zur
		Stellungnahme übersandt. Geplant ist u.a. die Überführung der Steuerklassen III
		und V in das sog. Faktorverfahren.
Danach sind u.a.
		folgende Maßnahmen geplant:
Anpassungen des
		Einkommensteuertarifs
- 
Anhebung des in den
Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12 084
€ im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 € auf 12 336
€ - 
Anhebung des steuerlichen
Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6 672
€ und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 € auf 6
828 € - 
Anpassung der übrigen Eckwerte
des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit
Ausnahme des Eckwerts der sog.
„Reichensteuer“) - 
Anhebung der Freigrenzen beim
Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab
2026 
Umsetzung von
		Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag
- 
Überführung der Steuerklassen
III und V in das Faktorverfahren - 
Anpassungen bei den Regelungen
zur Gemeinnützigkeit - 
Mitteilungspflicht über
innerstaatliche Steuergestaltungen 
Weitere
		Maßnahmen
- 
Anhebung des Kindergeldes ab
Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich - 
Steuerbefreiung der Stiftung
Generationenkapital - 
Digitalisierung der
Sterbefallanzeigen 
Hinweis: Das Gesetz muss
		noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Quelle: Referentenentwurf für ein
		Zweites Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II, Stand:
		10.7.2024, 10:56
		Uhr, veröffentlicht auf der
		Homepage des
		  BMF; NWB
					
												
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