Die Erbschaftsteuerbefreiung für
ein vererbtes Familienheim ist zu gewähren, wenn der Erbe das Familienheim
unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt hat. Zwar ist
grundsätzlich eine entsprechende Bestimmung und Selbstnutzung innerhalb von
sechs Monaten nach dem Erbfall erforderlich; im Einzelfall kann ausnahmsweise
aber auch eine längere Frist in Betracht kommen.
Hintergrund: Ein
Familienheim, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gelebt hat oder das von
ihm aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte,
kann an ein Kind erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Kind das
Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen
Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung ist auf eine
Wohnfläche von 200 qm beschränkt; der darüber hinausgehende Teil des
Familienheims ist also erbschaftsteuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Kläger
war Alleinerbe nach seinem am 8.1.2022 verstorbenen Vater und erbte von diesem
eine Wohnung, die sein Vater zusammen mit seiner Frau, der Mutter des Klägers,
bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hatte. Der Vater hatte
der Mutter des Klägers ein Wohnrecht für die gesamte Wohnung eingeräumt; die
Mutter bewohnte die Wohnung auch nach dem Tod des Vaters, und zwar nunmehr
allein, bis zum 7.6.2022, als sie in ein Pflegeheim ziehen musste. Bereits im
April 2022 hatte der Kläger Kontakt zu Handwerkern wegen einer Sanierung der
Wohnung zwecks Eigennutzung aufgenommen. Nach dem Auszug der Mutter führte der
Kläger Sanierungsmaßnahmen durch, zog jedoch erst Ende 2023 zusammen mit seiner
Ehefrau in die Wohnung ein. Das Finanzamt gewährte keine
Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Hiergegen
legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH gab
dem Kläger Recht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück:
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Bei der vererbten Immobilie
handelte es sich um ein Familienheim, da es vom Erblasser bis zu seinem Tod zu
eigenen Wohnzwecken genutzt worden war. -
Zwar muss das geerbte
Familienheim grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zur
Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke des Erben bestimmt werden; dies setzt an
sich eine Entscheidung voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall
getroffen und auch umgesetzt werden muss. -
Wird die Selbstnutzung der
Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann
ausnahmsweise ebenfalls eine unverzügliche
Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem
Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur
Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen
Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und
warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. -
Ob ein Familienheim vom
Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, ist aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das FG als Tatsachengericht im konkreten
Einzelfall zu entscheiden. -
Vorliegend hat das FG zu Recht
eine Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums abgelehnt. Bereits vor Ablauf
von sechs Monaten nach dem Erbfall war nämlich die Mutter ausgezogen, und der
Kläger hatte sich zur Selbstnutzung entschlossen, wie sich aus seinen im April
2022 geführten Gesprächen mit den Handwerkern ergab. Dass der Umzug erst nach
fast 24 Monaten erfolgt ist, ist steuerlich unschädlich, weil ein früherer
Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich war.
Hinweise: Das Finanzamt
strebte eine Revisionszulassung an und meinte, dass der Kläger seinen
Entschluss zur Selbstnutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten gefasst habe.
Dem widersprach der BFH mit Hinweis auf die Tatsachenwürdigung durch das FG.
Der Fall zeigt, dass der Zeitpunkt, zu dem sich der Erbe zu einer Selbstnutzung
entschließt, festgehalten und belegt werden sollte. In gleicher Weise ist es
wichtig, die Gründe, die einer tatsächlichen Selbstnutzung innerhalb von sechs
Monaten nach dem Erbfall entgegenstehen, belegen zu können.
Der Streitfall betrifft die
Vererbung eines Familienheims an ein Kind. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit
die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche
größer, z.B. 300 qm, ist das Familienheim anteilig, im Beispielsfall also zu
2/3 (200 qm/300 qm), erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung eines Familienheims
an den überlebenden Ehegatten gilt diese Größenbeschränkung nicht, so dass auch
ein größeres Familienheim als 200 qm vollständig steuerfrei an den
(überlebenden) Ehegatten vererbt werden kann; allerdings muss auch der
überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen
Wohnzwecken bestimmen.
Quelle: BFH, Beschluss vom
27.5.2026 – II B 41/25; NWB
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