Die obersten Finanzbehörden der
Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Krise Unternehmern, die
Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege
der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit
der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme
einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt
dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der
Erbschaftsteuerfreiheit.

Hintergrund:
Betriebsvermögen kann nach aktuellem Recht weitgehend erbschaftsteuerfrei
vererbt oder verschenkt werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Erbe bzw.
Beschenkte das Unternehmen fünf Jahre lang fortführt und in den nächsten fünf
Jahren die bisherige Lohnsumme durchschnittlich zu 80 % jährlich (d. h. zu 400
% in fünf Jahren) aufwendet; diesen Betrag bezeichnet man als Mindestlohnsumme.
Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, fällt die Steuerbefreiung im Umfang
des Unterschreitens der Mindestlohnsumme anteilig weg.

Schreiben der
obersten Finanzbehörden der Länder
: Die obersten
Finanzbehörden der Länder sehen den Wegfall der Steuerbefreiung als unbillig
an, wenn das Unterschreiten der Mindestlohnsumme coronabedingt ist.

Im Einzelnen
gelten folgende Voraussetzungen für die Unbilligkeit:

Die Unterschreitung der
Mindestlohnsumme ist ausschließlich auf die Corona-Krise zurückzuführen. Hierzu
sind die drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Im Zeitraum 1.3.2020 bis
    30.6.2022 wurde die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur
    Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten.

  • Im Zeitraum 1.3.2020 bis
    30.6.2022 wurde Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt.

    Hinweis: Auch ohne
    Zahlung von Kurzarbeitergeld kann im Einzelfall gleichwohl eine Unbilligkeit
    des Wegfalls der Steuerbefreiung angenommen werden. Dies ist etwa der Fall,
    wenn bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzelne Arbeitsverträge
    beendet wurden, z. B. in der Gastronomie.

  • Der Betrieb gehört zu einer
    Branche, die von einer verordneten Schließung aufgrund der Corona-Krise
    betroffen war.

    Hinweis: Auch mittelbare
    Schließungen können im Einzelfall für eine Unbilligkeit sprechen. Dies ist z.
    B. der Fall, wenn es sich bei dem Betrieb um eine Textilreinigung für
    Hotelwäsche, ein Beförderungsunternehmen oder um eine Brauerei handelt.

Andere Gründe für die
Unterschreitung der Mindestlohnsumme dürfen nicht vorliegen. Betriebsbedingte
Kündigungen wären also außerhalb der o.g. Ausnahme grundsätzlich schädlich.

Hinweise: Sind die
Voraussetzungen erfüllt, kommt eine sog. Billigkeitsfestsetzung oder ein Erlass
der Erbschaftsteuer in Betracht. Ist die für den Erhalt der Mindestlohnsumme
erforderliche durchschnittliche Lohnsumme jedoch schon vor dem Beginn der
Corona-Krise unterschritten worden, rechtfertigt dies weder eine
Billigkeitsfestsetzung noch einen Erlass.

Soweit die Vererbung oder Schenkung
des Betriebsvermögens steuerpflichtig war, kann die Erbschaftsteuer nach dem
Gesetz gestundet werden. Diese Stundung endet zwar, wenn die Mindestlohnsumme
nicht erreicht wird; auch insoweit kommt nach dem aktuellen Schreiben der
obersten Finanzbehörden eine Weitergewährung der Stundung in Betracht, wenn die
Unterschreitung der Mindestlohnsumme coronabedingt war.

Oberste Finanzbehörden der Länder
v. 30.12.2021 – S 3812a; NWB