Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Lieferung von Essen
kann für Umsätze eines Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum gewährt
werden, auch wenn sich in dem Einkaufszentrum ein sog. Food Court befindet, an
dem sich für alle Besucher des Einkaufszentrums Tische und Stühle befinden. Der
ermäßigte Steuersatz wird dann gewährt, wenn aus Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers dem Restaurantkunden die Nutzungsmöglichkeit des Food
Courts vom Betreiber des Einkaufszentrums eingeräumt wird oder wenn der Food
Court gerade geschlossen ist oder wenn der Restaurantkunde erklärt, den Food
Court nicht nutzen zu wollen.

Hintergrund: Die Lieferung von
Essen wird grundsätzlich ermäßigt mit 7 % Umsatzsteuer besteuert. Hingegen
unterliegen Dienstleistungen im kulinarischen Bereich dem allgemeinen
Steuersatz von 19 % (zur aktuellen Rechtslage aufgrund der Corona-Krise siehe
Hinweis unten).

Eine Dienstleistung wird angenommen, sobald neben der Lieferung von
Essen noch Dienstleistungselemente hinzutreten wie z.B. die Bedienung, oder
z.B. eine Sitzmöglichkeit oder eine Garderobe zur Verfügung gestellt werden.
Der Verkauf eines einfachen Essens wie eines Hamburgers zum Mitnehmen
unterliegt daher einer Umsatzsteuer von 7 %. Kann sich der Gast im Restaurant
jedoch hinsetzen, handelt es sich um eine Dienstleistung, die mit 19 %
besteuert wird (zur aktuellen Ausnahme s. unten im Hinweis).

Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb ein Fast-Food-Restaurant in einem Einkaufszentrum. Dabei handelte es
sich um einen Laden mit einer Fläche von 114 qm zzgl. 20 qm Nebenfläche. Für
die Kunden gab es im Restaurant weder Stühle noch Tische. In dem
Einkaufszentrum befand sich allerdings ein sog. Food Court, der von jedem
Besucher des Einkaufszentrums genutzt werden konnte. Nach dem Mietvertrag der
Klägerin durften ihre Gäste den Food Court benutzen, ohne dass es einen
abgesperrten Bereich für die Gäste der Klägerin gab. Das Finanzamt versagte den
ermäßigten Steuersatz und besteuerte die Umsätze der Klägerin im Jahr 2011 mit
19 %.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für möglich und
verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ob es sich um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Essen
    oder aber um eine regulär besteuerte Dienstleistung handelt, richtet sich nach
    der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Erbringt die Klägerin aus Sicht
    eines Durchschnittsverbrauchers neben der Lieferung von Essen auch noch
    Dienstleistungselemente, handelt es sich um eine Dienstleistung, so dass der
    Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.

  • Als Dienstleistungselement kommt hier die Sitzmöglichkeit
    zwecks Verzehrs des Essens im Food Court in Betracht. Entscheidend ist damit,
    ob diese Sitzmöglichkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vom
    Betreiber des Einkaufszentrums bereitgestellt werden – in diesem Fall
    würde der ermäßigte Steuersatz gelten – oder ob diese Sitzmöglichkeiten
    aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers von der Klägerin zur Verfügung
    gestellt werden; dies wäre dann ein Dienstleistungselement der leistenden
    Klägerin, so dass eine Leistung vorliegen würde, die mit 19 % zu besteuern
    wäre.

  • Für ein Dienstleistungselement seitens der Klägerin könnte es
    sprechen, wenn sie das Fast-Food-Essen auf Tabletts ausreichen würde. Denn dann
    wird dem Gast klar, dass er das Tablett mit dem Essen zu einem Verzehrort in
    der Nähe bringen und dort verzehren kann.

Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, welche Sicht ein Durchschnittsverbraucher hatte. Dabei kommt der
Aushändigung der Speisen auf einem Tablett eine wichtige Bedeutung zu. Auf die
Art des Tabletts kommt es hingegen nicht an, so dass es irrelevant ist, ob es
sich um ein einfaches, flaches Tablett handelt oder aber um ein sog.
Mensa-Tablett, das so unterteilt ist, dass es einen Teller ersetzt.

Sollte die Nutzungsmöglichkeit des Food Court aus Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers als Leistung der Klägerin erscheinen, führt dies
nicht durchgehend zur Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes. Soweit z. B.
der einzelne Kunde bei der Entgegennahme des Essens erklärt haben sollte, dass
er den Food Court nicht nutzen will, oder soweit der Food Court geschlossen war
(wegen unterschiedlicher Öffnungszeiten des Restaurants und des Food Courts),
handelt es sich um eine Essenslieferung ohne Dienstleistungselemente, für die
der ermäßigte Steuersatz greift.

Bietet ein Restaurant ein kulinarisches Niveau oberhalb des
Fast-Food-Bereichs, handelt es sich ohnehin um eine Dienstleistung, weil das
Dienstleistungselement in der Zubereitung des Essens steckt. Im Streitfall ging
es jedoch um Fast Food wie z.B. Hamburger oder Döner Kebap.

Aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz
für Speisen im Restaurant auf 7 % bis zum 31.12.2022 herabgesetzt; dies gilt
nicht für Getränke.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 42/20; NWB