Die Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinssatzes bei einem
		grenzüberschreitenden Konzerndarlehen richtet sich vorrangig nach der sog.
		Preisvergleichsmethode und nicht nach der sog. Kostenaufschlagsmethode. Dies
		gilt unabhängig davon, ob das Darlehen besichert ist und ob das Darlehen von
		der Konzernmutter oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden
		Konzern-Schwestergesellschaft gewährt worden ist. 
Hintergrund: Entgelte, die
		zwischen Konzerngesellschaften vereinbart werden, müssen
		fremdüblich sein, damit sie steuerlich
		anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden
		Leistungsbeziehungen, bei denen eine deutsche Konzerngesellschaft ein Entgelt
		an eine ausländische Konzerngesellschaft für deren Leistung bezahlt. Hier
		besteht die Gefahr, dass der Gewinn ins Ausland verlagert wird. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine in Deutschland ansässige GmbH, die zu einem niederländischen Konzern
		gehörte. Die Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Klägerin war die
		Y-Holding. Die Y-Holding war auch Alleingesellschafterin der Z-Gesellschaft,
		die ebenfalls in den Niederlanden ansässig war und als
		Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Die Klägerin erhielt seit 1997
		fortlaufend Darlehen von der Z mit einer Laufzeit von vier bis sieben Jahren
		und Zinssätzen von 4,375 bis 6,45 %. Die Darlehen waren nicht besichert. Die
		Klägerin machte die Zinsen, die sie an die Z zahlte, als Betriebsausgaben
		geltend. Das Finanzamt hielt die Zinsen für überhöht und gelangte unter
		Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu niedrigeren Zinsaufwendungen.
		Dabei ging das Finanzamt von den Refinanzierungskosten der Z aus, erhöhte diese
		u.a. um die Personalkosten der Z sowie um einen konzernüblichen Gewinnzuschlag
		von 5 % der Kosten. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) hält die Preisvergleichsmethode für vorrangig anwendbar
		und hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
		zurückverwiesen: 
 Die Zinskonditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten, damit
		die Zinsaufwendungen steuerlich anerkannt werden können. Die Ermittlung eines
		fremdüblichen Zinssatzes zwischen Konzerngesellschaften kann mithilfe einer
		Standardmethode wie z.B. der Preisvergleichs- oder Kostenaufschlagsmethode
		durchgeführt werden. 
- 
Bei der Preisvergleichsmethode wird der Zinssatz ermittelt,
der üblicherweise zwischen unabhängigen Dritten vereinbart wird. - 
Bei der Kostenaufschlagsmethode werden die Kosten des
darlehensgebenden Konzernunternehmens nach anerkannten Kalkulationsmethoden
ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht. 
 Die Preisvergleichsmethode hat Vorrang gegenüber der
		Kostenaufschlagsmethode. Dies gilt auch dann, wenn der übliche Preis höher oder
		niedriger ist als der nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelte Preis.
		
 Es kommt daher auf den Zinssatz an, zu dem Fremde unter
		vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt
		hätten. Das FG muss diesen Zinssatz nun ermitteln. Dabei ist auch die Bonität
		der Klägerin zu berücksichtigen; hierzu gehört auch die Frage, ob die Bonität
		durch die Konzernzugehörigkeit der Klägerin gestärkt wird. 
Hinweise: Aus Sicht der Klägerin
		wäre eine sog. Stand-alone-Betrachtung bei der Bonitätsprüfung vorteilhafter.
		Denn dann würde ein etwaiger Konzernrückhalt nicht berücksichtigt werden, so
		dass der fremdübliche Zinssatz höher wäre. Demgegenüber tritt die
		Finanzverwaltung für ein sog. Konzern-Rating ein, stellt also auf die
		gewichtete durchschnittliche Kreditwürdigkeit des gesamten Konzerns ab.
		
Der BFH neigt zur Stand-alone-Betrachtung, so dass allein auf die
		Kreditwürdigkeit der Klägerin ohne den hinter ihr stehenden Konzern abzustellen
		wäre; ein fremder Darlehensgeber könnte sich nämlich auf eine finanzielle
		Unterstützung der Klägerin als Darlehensnehmerin durch ihre Konzernmutter nicht
		verlassen. Dennoch schließt dies nicht aus, dass ein fremder Darlehensgeber die
		Zugehörigkeit zu einem Konzern positiv bei der Zinsvereinbarung bewerten würde,
		weil es sich bei der Darlehensnehmerin z.B. um eine Konzerngesellschaft mit
		strategischer Bedeutung für den Gesamtkonzern handelt. 
BFH, Urteil v. 18.5.2021 – I R 4/17; NWB
					
												
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