Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge, soweit sie ab dem 1.1.2019
entstanden sind. Der BFH gewährt daher insoweit Aussetzung der Vollziehung in
voller Höhe.

Hintergrund: Bei einer
verspäteten Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 %
monatlich des rückständigen Betrags fällig, d.h. jährlich 12 %.
Säumniszuschläge sind also doppelt so hoch wie die für Verzinsungszeiträume bis
31.12.2018 geltenden Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betrugen, und mehr
als sechsmal so hoch wie der neue Zinssatz von monatlich 0,15 %, der für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hat im letzten Jahr die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für
Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat
deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 %
jährlich gemindert.

Streitfall: Die Antragstellerin
schuldete Umsatzsteuer für die Zeiträume Mai 2013 sowie 2014 bis 2017. Sie
beantragte einen Abrechnungsbescheid, in dem das Finanzamt Säumniszuschläge in
Höhe von 12 % jährlich auswies; die Säumniszuschläge waren teilweise erst ab
dem 1.1.2019 entstanden. Gegen den Abrechnungsbescheid legte die
Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da
sie die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungswidrig hält.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt,
soweit es um die seit dem 1.1.2019 entstandenen Säumniszuschläge geht. Im
Übrigen, d.h. hinsichtlich der bis zum 31.12.2018 entstandenen
Säumniszuschläge, wies der BFH den Antrag zurück:

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    Säumniszuschläge haben sowohl eine Druck- als auch eine
    Verzinsungsfunktion: Zum einen sollen sie den Steuerpflichtigen unter Druck
    setzen, die Steuer pünktlich zu zahlen. Zum anderen sollen sie im Fall der
    verspäteten Zahlung eine Gegenleistung darstellen (zinsähnliche Funktion).

  • Bezüglich dieser Verzinsungsfunktion bestehen ernstliche
    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge. Dies folgt aus der
    Entscheidung des BVerfG zur Höhe des Zinssatzes bei Nachzahlungs- und
    Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Danach ist der
    Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig.

  • Zwar betrifft die Entscheidung des BVerfG nur die
    Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht aber die Säumniszuschläge. Dennoch
    ist es denkbar, dass die vom BVerfG für Zinsen entwickelten Grundsätze auch für
    Säumniszuschläge gelten, soweit diese eine zinsähnliche Funktion haben. Damit
    bestehen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

  • Die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids, in
    dem die Säumniszuschläge ausgewiesen werden, wird in voller Höhe gewährt,
    soweit die Säumniszuschläge ab dem 1.1.2019 entstanden sind. Denn die Höhe der
    Säumniszuschläge kann nur insgesamt verfassungswidrig oder verfassungsgemäß
    sein.

  • Hinsichtlich der bis zum 31.12.2018 entstandenen
    Säumniszuschläge hatte der Antrag keinen Erfolg, da das BVerfG den Zinssatz für
    Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 im Ergebnis für verfassungsgemäß
    gehalten hat.

Hinweise: Auch wenn der
Aussetzungsantrag Erfolg gehabt hat, macht der BFH deutlich, dass es sich nur
um eine vorläufige Entscheidung ohne eine bestimmte
Tendenz
handelt und dass eine abschließende Entscheidung erst
im Hauptsacheverfahren getroffen werden kann. Die ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich also allein daraus,
dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit offen ist.

In der Praxis empfiehlt es sich bei säumiger Zahlung, einen
Abrechnungsbescheid zu beantragen, in dem die Säumniszuschläge ausgewiesen
werden, und dann unter Hinweis auf den aktuellen BFH-Beschluss Einspruch
einzulegen und ggf. auch Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, falls eine
Zahlung der Säumniszuschläge zunächst vermieden werden soll.

Quelle: BFH, Beschluss v.
23.5.2022 – V B 4/22 (AdV); NWB