Bei einer Immobiliengesellschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform der
Gewerbesteuer unterliegt und die Grundstücke vermietet, führt die
Mitüberlassung fest installierter Hochregale bei der Vermietung einer
Lagerhalle nicht zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die
Mitüberlassung der Hochregale ist nämlich ein zwingend notwendiger Teil einer
wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung.
Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten
Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die Vermietung beweglicher
Wirtschaftsgüter, wie z.B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, ist
grundsätzlich nicht begünstigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Immobilien-GmbH, die in den Streitjahren 2017 und 2018 grundsätzlich nur
eigene Grundstücke vermietete. U.a. vermietete sie eine Lagerhalle, die mit
fest installierten Hochregalen ausgestattet war. Einen Teil der Halle
vermietete sie an A, der auch die in diesem Hallenteil befindlichen Hochregale
mietete. Den anderen Teil der Halle vermietete sie an B. Die Klägerin überließ
dem B aber die in diesem Teil der Halle befindlichen Hochregale, die aus dem
Jahr 1987 stammten, unentgeltlich. Die Klägerin beantragte die erweiterte
Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt nicht gewährte, weil es von einer
schädlichen Mitvermietung beweglicher
Wirtschaftsgüter, nämlich der Hochregale als
Betriebsvorrichtungen, ausging.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzte in den
Streitjahren 2017 und 2018 grundsätzlich voraus, dass ausschließlich eigenes
Grundvermögen vermietet wurde. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen war
hingegen schädlich. Betriebsvorrichtungen sind Gebäudebestandteile, die
ausschließlich aus betrieblichen Gründen im Gebäude eingebaut sind und
steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. -
Zwar handelte es sich bei den Hochregalen um
Betriebsvorrichtungen, da diese keine Gebäudefunktion hatten, sondern nur aus
rein betrieblichen Gründen in der Lagerhalle eingebaut waren.
Die Überlassung der Hochregale an A und an B war aber
gewerbesteuerlich nicht schädlich. -
Die Überlassung der Hochregale an
B war unschädlich, weil die Klägerin ihm die Hochregale nicht
vermietet, sondern nach dem Mietvertrag ausdrücklich nur unentgeltlich
überlassen hatte. Eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen
steht der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer nicht entgegen. Zwar gilt dies
dann nicht, wenn es sich bei der vereinbarten Unentgeltlichkeit um ein
Scheingeschäft handelt; für ein Scheingeschäft spricht es, wenn die
Betriebsvorrichtungen aus dem Mietvertrag herausgenommen werden, jedoch keine
Regelungen getroffen werden, wie der Aufwand des Vermieters für die Anschaffung
bzw. Herstellung der Betriebsvorrichtungen entgolten wird. Im Streitfall
handelte es sich aber nicht um ein Scheingeschäft, weil die Hochregale aus dem
Jahr 1987 stammten und die Klägerin diese Hochregale deshalb unentgeltlich
überlassen hatte, weil sie für die alten Regale keine Instandhaltungs- und
Reparaturpflicht übernehmen wollte. -
Die Mitvermietung der Hochregale an
A war hingegen entgeltlich, aber dennoch steuerlich
unschädlich, weil die Mitüberlassung festinstallierter Hochregale der
Grundstückverwaltung diente und damit ein zwingend notwendiger
Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung
und -nutzung darstellte. Denn die Lagerhalle war eine sog.
Spezialimmobilie, die sinnvollerweise nur als Lagerhalle vermietet und genutzt
werden konnte. Ohne Mitvermietung der Hochregale hätte ein Mieter auf eigene
Kosten Hochregale einbauen müssen; damit wären die Kosten für den Mieter
erheblich angestiegen, insbesondere bei einer kurzfristigen Anmietung.
Hinweise: Der Gewinn der
Klägerin, der ausschließlich aus der Vermietung stammte, war daher in den
Streitjahren gewerbesteuerfrei.
Seit 2021 gibt es eine
Neuregelung, nach der bestimmte weitere
Tätigkeiten wie z.B. die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis zur Höhe
von 5 % der Mieteinnahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht
entgegenstehen; diese Regelung galt im Streitjahr noch nicht.
Ähnlich wie bei der Mitvermietung von Hochregalen im Streitfall
wird auch die Mitvermietung von
Lastenaufzügen in Einkaufszentren oder Fabrikgebäuden in der
Regel als gewerbesteuerlich unschädlich angesehen; eine einheitliche
Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings nicht.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.3.2025 – 10 K 1656/21 G;
NWB
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