Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km
entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie
nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die
Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden
können.
Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind
Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats
durch Feuer oder Hochwasser.
Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen
durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher
Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend
machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er
die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.
Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die
pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den
Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger
kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal
zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000
€ Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das
Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts
der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich
nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter
sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen
Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten
zu unternehmen. -
An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum
2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der
außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine
Zwangsläufigkeit.
Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt,
dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt
600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und
1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher
der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den
Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €.
Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht
gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht
zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da
auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt.
Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das
FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E;
NWB

Neueste Kommentare