Nutzt ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten im Rahmen einer
 doppelten Haushaltsführung einen Dienstwagen, an dessen Kosten er sich
 beteiligen muss, kann er diese Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen. 
Hintergrund: Bei einer doppelten
 Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für wöchentliche
 Familienheimfahrten mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro
 Entfernungskilometer geltend machen. Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für
 Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen aber nicht berücksichtigt. Umgekehrt
 muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung aber auch keinen
 geldwerten Vorteil versteuern, soweit er den Dienstwagen für eine wöchentliche
 Familienheimfahrt nutzt. 
Streitfall: Der Kläger war
 Arbeitnehmer und hatte seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Er arbeitete in
 B-Stadt und unterhielt dort eine Zweitwohnung, so dass eine doppelte
 Haushaltsführung bestand. Er durfte einen Dienstwagen auch für Privatfahrten
 sowie für Familienheimfahrten nutzen. Allerdings musste er für den Dienstwagen
 pauschale und nutzungsabhängige Zuzahlungen leisten. Er versteuerte den sich
 aus der Privatnutzung sowie aus der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung
 und Arbeitsstätte ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode und
 zog hiervon seine Zuzahlungen ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er
 für die Familienheimfahrten Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht
 anerkannte. 
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
-  Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten 
 nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen
 nutzt. Im Gegenzug ist für die Nutzung des Dienstwagens für Familienheimfahrten
 aber auch kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
-  Bitte lizenzieren Sie die NWB Webnews, um diese News auf Ihre Website einzubinden. Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch dann, wenn der 
 Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Die Zuzahlung bleibt steuerlich nicht
 unberücksichtigt, da sie den Wert des geldwerten Vorteils, der für die
 Privatnutzung sowie für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und
 Arbeitsstätte angesetzt wird, mindert. Diese Minderung wird auch insoweit
 vorgenommen, als die Zuzahlung auf die Familienheimfahrten entfällt.
Hinweise: Hätte der Kläger
 Erfolg gehabt, hätte sich die Zuzahlung des Klägers zweimal ausgewirkt, nämlich
 einmal als Minderung des geldwerten Vorteils und ein weiteres Mal bei einer
 Erhöhung der Werbungskosten. 
Der Kläger machte geltend, dass er gegenüber solchen Arbeitnehmern
 benachteiligt werde, die ein vom Ehepartner überlassenes Kfz für
 Familienheimfahrten nutzen könnten oder die den Pkw von einem Dritten über ein
 „Kilometerleasing“ finanzieren würden. Der BFH hat jedoch darauf
 hingewiesen, dass es sich insoweit um andere Sachverhalte handelt, bei denen es
 auch nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils kommt. 
Quelle: BFH, Urteil v. 4.8.2022
 – VI R 35/20; NWB
 
 
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