Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Neuregelung des
		Umsatzsteuersatzes für Photovoltaikanlagen geäußert. 
Hintergrund: Ab dem 1.1.2023
		wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den Betreiber
		einer Photovoltaikanlage mit 0 % besteuert, wenn die installierte
		Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak)
		beträgt. Die Neuregelung betrifft also nicht die Einspeisung des Stroms in das
		Stromnetz, sondern die Lieferung der Photovoltaikanlage durch
		den Hersteller oder Händler an den Betreiber. 
Wesentlicher Inhalt des
		BMF-Schreibens:
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Wird ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage mit einer 
 Leistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) erworben, entfällt ein
 Vorsteuerabzug, weil die Lieferung der Solarmodule einem Umsatzsteuersatz von 0
 % unterliegt. Damit entfällt auch die Besteuerung der nichtunternehmerischen
 Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage.
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Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem 
 Unternehmen vollständig zugeordnet worden, konnte die Vorsteuer in vollem
 Umfang geltend gemacht werden. Daher ist auch nach dem 31.12.2022 eine
 nichtunternehmerische Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage als
 unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
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Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem 
 Unternehmen vollständig zugeordnet worden, führt die zukünftige Nutzung des
 Stroms im Umfang von voraussichtlich mehr als 90 % für nichtunternehmerische
 Zwecke zur Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage.Von einer voraussichtlichen Verwendung von mehr als 90 % für 
 nichtunternehmerische Zwecke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des
 erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird oder wenn eine
 Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 %
 nahelegt.
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Auch Nebenleistungen zur 
 eigentlichen Lieferung unterliegen ab dem 1.1.2023 dem Steuersatz von 0 %.
 Hierzu gehören z.B. die Bereitstellung der Software, die Montage oder die
 Bereitstellung von Gerüsten. Der Teil des Entgelts, der auf eigenständige
 Serviceleistungen entfällt, z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung behördlicher
 Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage unterliegt nicht dem Steuersatz
 von 0 %.Hinweis: Die Vermietung von 
 Photovoltaikanlagen unterliegt dem regulären Steuersatz von 19 %. Eine
 einheitliche Miete ist nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen.
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Nur die Lieferung der Photovoltaikanlage an den Betreiber der 
 Anlage unterliegt dem Steuersatz von 0 %, nicht aber eine Lieferung an einen
 Zwischenhändler oder Leasinggeber.
Hinweis: Die
		Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer wird hinsichtlich der Neuregelung
		umfassend geändert. Die Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Umsätze, die
		nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. 
Das BMF beanstandet es nicht, wenn einzelne Regelungen wie z.B. der
		Ausschluss des Nullsteuersatzes für eigenständige Serviceleistungen wie z.B.
		Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die
		Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und
		Vermögensschadensversicherung erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.
Das BMF enthält noch weitere Beispiele und Ausführungen, z.B. zur
		Installation der Anlage, zur Nachweispflicht über das Vorliegen der
		Voraussetzungen des Nullsteuersatzes oder zur Prüfung der 30 kW-Grenze.
		
Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002
		:010; NWB
 
					 
												
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