Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut zur Festsetzung
von Zinsen geäußert und seine bisherigen Schreiben aktualisiert. Die
aktualisierte Fassung betrifft zum einen Einspruchsverfahren gegen die
Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 und zum anderen die
Anrechnung von Nachzahlungszinsen auf Hinterziehungszinsen.

Hintergrund: Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor kurzem den Zinssatz von 6 % für
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber
muss nun bis zum 31.7.2022 einen neuen Zinssatz festlegen. Die Entscheidung des
BVerfG betrifft nicht den Zinssatz von 6 % für Hinterziehungszinsen.

Wesentliche Aussagen des BMF:

  • Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Zinsen, die für
    Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 festgesetzt worden sind und nicht mit
    einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden sind, werden ausgesetzt, bis der
    Gesetzgeber über den neuen Zinssatz entschieden hat.

    Hinweis: Sobald der
    Gesetzgeber den neuen Zinssatz verabschiedet hat, wird das Einspruchsverfahren
    fortgesetzt. Die Höhe des neuen Zinssatzes ist derzeit noch nicht bekannt.

  • Im Fall einer Steuerhinterziehung werden die
    Hinterziehungszinsen vorläufig festgesetzt, soweit sie Verzinsungszeiträume ab
    dem 1.1.2019 betreffen und soweit Nachzahlungszinsen angerechnet werden. Denn
    der neue Zinssatz für Nachzahlungszinsen beeinflusst den Anrechnungsbetrag und
    damit auch die endgültige Höhe der Hinterziehungszinsen.

    Hinweis: Eine vorläufige
    Festsetzung ergeht auch bei der Änderung oder Berichtigung von
    Hinterziehungszinsen, wenn die Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der
    Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt worden sind.

BMF-Schreiben v. 3.12.2021 – IV A 3 – S 0338/19/10004
:005; NWB