Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Vorsteueraufteilung bei
gemischt genutzten Gebäuden Stellung. Dies betrifft Gebäude, die sowohl
umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet werden.

Hintergrund: Vorsteuer, die auf
umsatzsteuerfreie Umsätze entfällt, kann grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Wird ein Gebäude sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei
genutzt, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden, da nur der auf die
umsatzsteuerpflichtige Vermietung entfallende Teil der Vorsteuer abgezogen
werden kann. Der Gesetzgeber hält eine Aufteilung nach Umsätzen nur dann für
zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Frage,
welcher Aufteilungsschlüssel gilt, z.B. ein Umsatzschlüssel oder
Flächenschüssel, ist in der Praxis sehr relevant und hat in den letzten Jahren
zu zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) geführt.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Geht es um die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für die Nutzung,
Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes, z.B. aus einer Reparatur, kommt es auf
eine Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien
Ausgangsumsätzen an. Ist die Eingangsleistung den umsatzsteuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen zuzuordnen, kann die Vorsteuer abgezogen werden.

Beispiel: Der Wasserhahn einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten
Gewerbeeinheit wird repariert. Die Vorsteuer ist in vollem Umfang
abziehbar.

Betrifft die Eingangsleistung hingegen die Anschaffung oder
Herstellung des Gebäudes, ist ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu
verwenden.

  • Grundsätzlich ist der Gesamtumsatzschlüssel sachgerecht. Es
    kommt auf das Verhältnis aller umsatzsteuerpflichtiger Umsätze des Unternehmers
    zu dem Gesamtumsatz an; es werden also nicht nur die Vermietungsumsätze der
    gemischt genutzten Immobilie zugrunde gelegt.

  • Statt des Gesamtumsatzschlüssels kann aber auch ein anderer
    Aufteilungsschlüssel verwendet werden, wenn er zu einem präziseren Ergebnis
    führt. Zu den anderen Aufteilungsschlüsseln gehören ein objektbezogener
    Umsatzschlüssel, bei dem nur auf die steuerpflichtigen und -freien Umsätze aus
    der betreffenden Immobilie abgestellt wird, ein Flächenschlüssel, bei dem die
    umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen in ein Verhältnis zur Gesamtfläche
    gesetzt werden, oder auch ein Nutzungszeitenschlüssel, der etwa bei einer
    zeitlich abwechselnden Nutzung wie bei einem Sportplatz in Betracht
    kommt.

    Hinweis: Sollte es neben dem
    Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere Aufteilungsschlüssel geben, die zu einem
    präziseren Ergebnis führen, muss nicht zwingend die präziseste
    Aufteilungsmethode gewählt werden. Vielmehr hat der Unternehmer dann ein
    Aufteilungswahlrecht.

Hinweise: Im Wesentlichen
übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH und des EuGH der letzten Jahre.
Die Einzelheiten der Aufteilung werden in der Praxis aber auch weiterhin
umstritten und problematisch sein.

Das neue BMF-Schreiben, das am 20.10.2022 veröffentlicht worden
ist, gilt in allen noch offenen Fällen. Das BMF beanstandet es nicht, wenn sich
der Unternehmer bis zum 20.10.2022 auf die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
Verwaltungsanweisungen berufen oder wenn er eine direkte Zuordnung von
Vorsteuerbeträgen nach der bisherigen Fassung der Verwaltungsanweisungen
vorgenommen hat.

Das BMF-Schreiben enthält noch weitere Ausführungen zum
Flächenschlüssel, zum objektbezogenen Umsatzschlüssel und zur Aufteilung nach
dem umbauten Raum.

Quelle: BMF-Schreiben v. 20.10.2022 – III C 2 – S
7306/19/10001 :003, NWB