Das Bundesfinanzministerium (BMF)
gewährt steuerliche Entlastungen bei Hilfen für die Opfer des Erdbebens in der
Türkei und Syrien. Diese Entlastungen erfolgen u.a. im Bereich des
Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug, bei der
Umsatzsteuer und Schenkungsteuer.

Hintergrund: Im Februar
2023 ereignete sich ein schweres Erdbeben in der Türkei und in Syrien.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

1. Spenden und
Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum
    31.12.2023 geleistet werden und auf entsprechende Sonderkonten von Verbänden
    der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen
    Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog.
    vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer
    Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.

  • Gemeinnützige
    Vereine
    , die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B.
    Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Erdbebenopfer durchführen
    und die erzielten Spenden für Erdbebenopfer verwenden oder auf Sonderkonten
    mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
    weiterleiten. Eine Satzungsänderung des
    Sportvereins ist also nicht erforderlich.

  • Außerdem können gemeinnützige
    Vereine Sachmittel und Personal für
    Erdbebenopfer einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit
    hat. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es, wenn die
    wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Erdbebenopfer glaubhaft
    gemacht wird; ein Nachweis ist also nicht erforderlich.

2. Unterstützungsmaßnahmen von
Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von
    Unternehmen können als Betriebsausgaben in
    voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn
    das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien
    aufmerksam macht.

  • Scheidet ein Abzug als
    Sponsoringaufwand auf, kann dennoch ein Betriebsausgabenabzug bei der Zuwendung
    von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen an
    Erdbebenopfer oder Einrichtungen bis zum 31.12.2023 aus allgemeinen
    Billigkeitserwägungen erfolgen. Dies gilt aber nicht bei der Hingabe von
    Geld.

    Hinweis: Begünstigt sind
    also etwa Zuwendungen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der allgemeinen
    Aufräumarbeiten.

3. Arbeitslohnspenden und
Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der
    Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der
    Arbeitgeber diesen Teil an Erdbebenopfer weiterleitet oder damit der
    Arbeitgeber diesen Teil auf ein Erdbeben-Spendenkonto einzahlt. Neben der
    Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug aber nicht zulässig.

  • Ferner kann der Arbeitgeber
    Arbeitnehmern, die vom Erdbeben betroffen sind, eine
    steuerfreie Unterstützungszahlung von 600
    € leisten. Da es sich bei einem Erdbeben um einen besonderen Notfall
    handelt, darf der Betrag von 600 € grundsätzlich sogar überschritten
    werden.

  • Ebenso kann ein
    Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine
    Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten der Erdbebenopfer
    eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

4. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen
    zugunsten der Erdbebenopfer lösen keine nachteiligen
    umsatzsteuerlichen Folgen
    aus. Die Bereitstellung von
    Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
    unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen.

5. Schenkungsteuer

  • Schenkungen an Erdbebenopfer
    oder Organisationen, die sich um die Opfer kümmern, können schenkungsteuerfrei
    sein, z.B. Schenkungen an Religionsgesellschaften oder an gemeinnützige
    Organisationen.

Hinweise: Die hier
wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen
geknüpft. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum
31.12.2023 durchgeführt werden.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023
– IV C 4 – S 2223/19/10003 :019; NWB