Wird ein GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter nach Erreichen der
		Altersgrenze und Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer
		beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführervergütung und
		Versorgungsleistung zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies
		gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und
		zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem
		Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet. 
Hintergrund: Gewinnminderungen
		einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
		sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der
		Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes
		Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von
		Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung seitens der GmbH kann
		zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, deren Alleingesellschafter der im Jahr 1942 geborene K war. K war
		auch ursprünglich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem K eine
		Versorgungszusage erteilt, nach der er mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine
		monatliche Altersrente von 2.300 € erhalten sollte. K schied zum
		31.8.2010 als Geschäftsführer aus. Im Jahr 2010 erhielt K eine Gesamtvergütung
		von ca. 106.000 €, in der 9.200 € Versorgungszahlungen für vier
		Monate ab September 2010 enthalten waren. Im Jahr 2009 hatte K ein Gehalt von
		ca. 161.000 € erhalten. Ab dem 1.3.2011 stellte die Klägerin den K
		erneut als Geschäftsführer an und vereinbarte mit ihm ein monatliches
		Bruttogehalt von 1.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000
		€. Im Streitjahr 2015 erhielt K ein Geschäftsführergehalt von ca. 13.000
		€ und Versorgungszahlungen in Höhe von ca. 28.000 €. Das
		Finanzamt erkannte die Versorgungszahlungen steuerlich nicht an, sondern
		rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin
		hinzu. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 
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Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer 
 Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
 Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen
 Geschäftsführer-Gesellschafter, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits
 Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer
 beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und
 gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die
 Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, so dass
 die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen,
 oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen
 solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit
 endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er
 gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich
 vereinbaren.
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Dennoch lag im Streitfall keine verdeckte 
 Gewinnausschüttung vor. Denn ein ordentlicher und
 gewissenhafter Geschäftsführer würde auch nicht erwarten, dass ein
 pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich
 anzuerkennen, dass K von der Klägerin lediglich ein reduziertes Monatsgehalt in
 Höhe von 1.000 € erhielt.
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Allerdings darf das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den 
 Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem
 Erreichen der Altersgrenze überschreiten. K hat diese Grenze nicht
 überschritten, da er im Streitjahr insgesamt 41.000 € (13.000 €
 Geschäftsführergehalt und 28.000 € Versorgungszahlungen) erhalten hat,
 während er im Vorjahr ein Gehalt von 161.000 € bezogen hatte.
Hinweise: In der Praxis wird ein
		Geschäftsführer nach dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oftmals nicht
		mehr in vollem Umfang als Geschäftsführer für die GmbH tätig, sondern nur
		zeitweise. In diesem Fall der reduzierten Fortführung der
		Geschäftsführertätigkeit muss auch das Geschäftsführergehalt entsprechend
		reduziert werden. Es darf dann also der Rahmen bis zur Höhe der letzten
		Aktivbezüge nicht ausgeschöpft werden. 
Das Urteil ist für Kapitalgesellschaften erfreulich, weil es die
		Weiterbeschäftigung des „pensionierten“ Geschäftsführers unter
		Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Zusammen mit den Versorgungszahlungen
		darf das neue Geschäftsführergehalt im Fall der Vollbeschäftigung die letzten
		Aktivbezüge nicht überschreiten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird dann
		nicht angesetzt. 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 41/19; NWB
 
					 
												
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