Eine Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft kann nach
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nicht für einen Gewinn, der für
den Fall einer Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags wegen
unterbliebener Investition entsteht, geändert werden. Eine solche Änderung
würde auf das Jahr der Bildung zurückwirken; rückwirkende Abreden werden
steuerlich jedoch nicht anerkannt.

Hintergrund: Für künftige
Investitionen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog.
Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd gebildet werden. Der Unternehmer hat
dann grundsätzlich drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die
Investition nicht innerhalb dieses Zeitraums durch, wird der
Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, so dass es für
das Jahr der Bildung zu einer Steuernachzahlung und zur Festsetzung von
Nachzahlungszinsen kommt.

Sachverhalt: An einer GbR war
die Klägerin mit 90 % und ihre Tochter mit 10 % beteiligt. Die GbR bildete im
Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 38.500 €. Im Jahr
2011 erklärte die Tochter gegenüber dem Finanzamt, dass der Gewinn, der sich im
Fall einer Nichtdurchführung der Investition ergebe, allein ihr, der Tochter,
zuzurechnen sei. Im Jahr 2012 wurde die GbR gekündigt, und die Klägerin führte
den Betrieb der GbR als Einzelunternehmerin fort. Bis zum Jahr 2013 wurde die
Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2010 gebildet worden
war, nur im geringen Umfang durchgeführt, so dass der Investitionsabzugsbetrag
im Wesentlichen rückgängig zu machen und der Steuerbescheid für 2010 zu ändern
war. Die sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung rechnete das Finanzamt
entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilungsabrede zu 90 % der Klägerin
und zu 10 % der Tochter zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Soweit die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag
    im Veranlagungszeitraum 2010 gebildet worden war, bis 2013 nicht durchgeführt
    worden ist, führt dies zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im
    Jahr 2010.

  • Die Auflösung der GbR infolge der Kündigung im Jahr 2012 löste
    hingegen noch keine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags aus. Da die
    Mutter den Betrieb der GbR fortführen konnte, lag hierin eine unentgeltliche
    Übertragung des Mitunternehmeranteils der Tochter auf sie, so dass auch der
    Investitionsabzugsbetrag von der Mutter als Rechtsnachfolgerin fortgeführt
    werden konnte.

  • Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr
    2010 führt zu einer Erhöhung des Gewinns 2010, der nach der ursprünglich
    getroffenen Gewinnverteilung zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter
    zuzurechnen ist.

  • Die erst im Jahr 2011 erklärte Änderung der Gewinnverteilung
    gilt nicht für das Jahr 2010, da Gewinnverteilungsabreden nicht rückwirkend
    geändert werden können.

Hinweise: Offengelassen hat der
BFH die Frage, ob die Erklärung der Tochter im Jahr 2011 überhaupt eine
wirksame Änderung der Gewinnverteilungsabrede war.

In der Praxis ist darauf zu achten, dass Gewinnverteilungsabreden
steuerlich nur für die Zukunft geändert werden können. Außerdem darf eine
Änderung weder privat veranlasst noch rechtsmissbräuchlich sein.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – IV R 18/19;
NWB