Der Gesetzgeber plant ein Gesetz
zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält:
Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten
Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden.

Hintergrund: Wird ein
Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die
Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück
umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei
Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die
Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten
Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der
umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten.

Belege und Buchführungsunterlagen
müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im
Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt;
diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige
Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen
gilt die Neuregelung erst ein Jahr später.

Inhalt der
geplanten Neuregelung:

  • Im Bereich der Umsatzsteuer
    will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer
    grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel
    vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und
    umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt.

    Beispiel: U vermietet ein
    Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200
    qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche
    100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000
    € Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem
    Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die
    Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet.

  • Auch weiterhin bleibt eine
    Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B.
    Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in
    Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze),
    zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt.

    Hinweis: Die Neuregelung
    ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass
    eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des
    Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten)
    Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es
    häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu
    einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern.

  • Ferner soll die
    Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und
    Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden.

    Anmerkung: Damit wird die
    im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht.
    Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für
    sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie
    „Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die
    Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen
    will.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch
der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem
Jahr erfolgen wird.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung
für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB