Der Gesetzgeber plant ein Gesetz
zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält:
Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten
Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden.
Hintergrund: Wird ein
Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die
Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück
umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei
Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die
Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten
Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der
umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten.
Belege und Buchführungsunterlagen
müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im
Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt;
diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige
Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen
gilt die Neuregelung erst ein Jahr später.
Inhalt der
geplanten Neuregelung:
-
Im Bereich der Umsatzsteuer
will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer
grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel
vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und
umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt.Beispiel: U vermietet ein
Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200
qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche
100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000
€ Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem
Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die
Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet. -
Auch weiterhin bleibt eine
Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B.
Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in
Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze),
zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt.Hinweis: Die Neuregelung
ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass
eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des
Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten)
Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es
häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu
einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern. -
Ferner soll die
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und
Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden.Anmerkung: Damit wird die
im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht.
Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für
sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie
„Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die
Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen
will.
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch
der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem
Jahr erfolgen wird.
Quelle: Entwurf der Bundesregierung
für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB
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