Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann
Organträger bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein, weil die
geschäftsleitende Tätigkeit gewerblich ist. Es ist nicht erforderlich, dass die
geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft noch konzernintern entgeltliche
Dienstleistungen erbringt oder andere gewerbliche Aktivitäten
ausübt.
Hintergrund: Eine
körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder
mehrerer Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der
Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust der Organgesellschaft
mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet
werden kann. Als Organträger kommen insbesondere natürliche Personen oder
Kapitalgesellschaften in Betracht. Nach dem Gesetz kann aber auch eine
Personengesellschaft Organträger sein; dies setzt voraus, dass sie eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH. Nach einer Umstrukturierung war Alleingesellschafterin der Klägerin
die X-KG, deren Gesellschafterin wiederum eine Stiftung war. Zwischen der
Klägerin und der X-KG bestand ein Ergebnisabführungsvertrag, nach dem die
Klägerin verpflichtet war, ihren gesamten Gewinn an die X-KG abzuführen. Die
X-KG war insgesamt an neun Kapitalgesellschaften beteiligt; die X-KG und die
neun Gesellschaften bildeten die X-Gruppe. Hauptgeschäftsführer der X-Gruppe
waren im Streitjahr 2008 D, E und F, die u.a. auch Geschäftsführer der Klägerin
und mindestens einer weiteren Tochterkapitalgesellschaft sowie Vorstand der
Stiftung waren. Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der X-KG
eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, so dass die X-KG den Gewinn
der Klägerin versteuern musste, nicht aber die Klägerin selbst. Das Finanzamt
erkannte die Organschaft nicht an, weil es eine gewerbliche Tätigkeit der X-KG
verneinte; es erfasste daher die Gewinnabführung der Klägerin an die X-KG als
verdeckte Gewinnausschüttung.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Die X-KG war Organträger, weil sie als geschäftsleitende
Holding gewerblich tätig war. Wird die Holding nach außen erkennbar leitend
tätig, nimmt sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und erfüllt damit
auch das Merkmal einer gewerblichen Tätigkeit. -
Die geschäftsleitende Tätigkeit ergibt sich im Streitfall
daraus, dass sich die Geschäftsführer D, E und F alle 14 Tage zu
Geschäftsführersitzungen trafen, dabei das Tagesgeschäft der Gesellschaften
besprachen und auch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage
diskutierten und beschlossen. -
Für die gewerbliche Tätigkeit der X-KG ist nicht erforderlich,
dass sie zusätzlich zur geschäftsleitenden Holdingtätigkeit noch konzernintern
entgeltliche Dienstleistungen erbringt oder andere gewerbliche Aktivitäten
ausübt.
Hinweise: Der
BFH widerspricht mit seinem aktuellen Urteil der Auffassung des
Bundesfinanzministeriums, das allein eine geschäftsleitende
Holdingtätigkeit nicht für ausreichend hält, sondern noch weitere gewerbliche
Tätigkeiten verlangt.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob eine
geschäftsleitende Holding nur dann als gewerblich anzusehen ist, wenn sie an
mindestens zwei Tochtergesellschaften beteiligt ist oder ob die Beteiligung an
nur einer Tochtergesellschaft genügt. Diese Frage war im Streitfall nicht
relevant, da die X-KG an insgesamt neun Tochtergesellschaften beteiligt
war.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21;
NWB
Neueste Kommentare