Der Gesetzgeber hat Ende des Jahres
		mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bewertungsregelungen für Immobilien geändert. Es
		hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, ob und ggf. in welchem Umfang dies zu
		höheren Werten für Grundbesitz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei
		der Grunderwerbsteuer führt. 
Hintergrund: Für Zwecke
		der Erbschaft- und Schenkungsteuer müssen Grundstücke, die verschenkt oder
		vererbt werden, bewertet werden. Gleiches gilt für die Grunderwerbsteuer, wenn
		Anteile an einer Grundstücksgesellschaft übertragen werden und dabei die
		grunderwerbsteuerliche Grenze von 90 % überschritten wird. Die Bewertung von
		Grundstücken richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, das durch das sog.
		Jahressteuergesetz 2022 geändert worden ist. 
Wesentlicher
		Inhalt der neuen Regelungen: 
- 
Die Gesamtnutzungsdauer für
Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser,
Eigentumswohnungen und gemischt-genutzte Grundstücke (Wohnstücke mit
Mischnutzung) wird von 70 auf 80 Jahre erhöht. Dies kann zu höheren Werten
führen.Hinweis:
Einkommensteuerlich hat dies keine Bedeutung, da diese Erhöhung nur die
Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der
Grunderwerbsteuer betrifft. - 
Die von den
Gutachterausschüssen ermittelten Daten gewinnen bei der Wertermittlung an
Bedeutung, wenn die Daten hierfür geeignet sind. Hat der Gutachterausschuss die
Daten stichtagsbezogen ermittelt, kommt es steuerlich auf den letzten Stichtag
vor dem Bewertungsstichtag an, sofern der Stichtag nicht mehr als drei Jahre
zurückliegt. - 
Weitere Änderungen gibt es bei
den einzelnen Wertermittlungsmethoden, insbesondere beim Sachwert- und
Ertragswertverfahren:Beim
Ertragswertverfahren wird die bisherige
Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung zur Ermittlung des Gebäudealters in
das Gesetz aufgenommen. Das Alter des Gebäudes kann danach durch Abzug des
Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags
bestimmt werden. Haben Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Verlängerung der
Restnutzungsdauer des Gebäudes geführt, ist die entsprechend verlängerte
Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Die Bewirtschaftungskosten des Gebäudes,
d. h. die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis,
sind künftig aus einer Anlage zum Gesetz abzuleiten; es kommt also nicht mehr
– wie bisher – auf Erfahrungssätze an. Die Bewirtschaftungskosten
sollen künftig auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex jährlich angepasst
werden. Schließlich werden die Zinssätze für den Liegenschaftszinssatz gesenkt,
falls die Gutachterausschüsse keine Zinssätze zur Verfügung stellen können.Beim
Sachwertverfahren wird künftig der
Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Baukostenniveau im Bundesgebiet und
dem regionalen Baukostenniveau durch sog. Regionalfaktoren berücksichtigt.
Diese Regionalfaktoren sollen von den Gutachterausschüssen zur Verfügung
gestellt werden; ist dies nicht möglich, gilt ein Regionalfaktor von 1,0. 
Hinweise: Der Nachweis
		eines niedrigeren Wertes durch ein Gutachten des zuständigen
		Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines amtlich bestellten
		Bausachverständigen ist auch künftig möglich. 
Inwieweit die neuen gesetzlichen
		Regelungen zu Erhöhungen der steuerlichen Werte führen, kann pauschal nicht
		beantwortet werden. Die neuen Liegenschaftszinssätze dürften bei Anwendung des
		Ertragswertverfahrens durchaus zu höheren Werten führen; sie sind allerdings
		nur anwendbar, wenn die Gutachterausschüsse keine Liegenschaftszinssätze zur
		Verfügung stellen können. 
Quelle: JStG 2022 vom 16.12.2022,
		BGBl 2022 I S. 2294; NWB
					
												
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