Der Gewinn einer Pflegeeinrichtung aus dem Verkauf von Kfz, die von
den Pflegern für Hausbesuche eingesetzt wurden, ist gewerbesteuerfrei. Die Kfz
gehörten nämlich zum gewerbesteuerfreien Bereich des
Pflegeheims.

Hintergrund: Ambulante
Pflegeeinrichtungen sind gewerbesteuerfrei, wenn die Pflegekosten in mindestens
40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder
Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH und betrieb eine ambulante Pflegeeinrichtung. Ihre Pfleger fuhren mit
den Kfz der GmbH zu den Patienten. Die Klägerin verkaufte im streitigen
Erhebungszeitraum mehrere dieser Kfz mit Gewinn. Das Finanzamt behandelte
diesen Gewinn als gewerbesteuerpflichtig.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und behandelte den Gewinn aus dem
Kfz-Verkauf als gewerbesteuerfrei:

  • Zwar gilt die gesetzliche Gewerbesteuerfreiheit für ambulante
    Pflegeeinrichtungen nicht umfassend für den gesamten Gewinn, sondern ist auf
    den Gewinn beschränkt, der aus dem Pflegebetrieb
    stammt
    .

  • Zu dem Gewinn aus dem Pflegebetrieb gehören aber auch Gewinne
    aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die unmittelbar im Pflegebetrieb
    eingesetzt worden sind. Die Kfz wurden dazu genutzt, zu den pflegebedürftigen
    Patienten zu fahren und diese zu betreuen. Damit erstreckt sich die
    Gewerbesteuerfreiheit auch auf den Gewinn aus dem Verkauf der Kfz.

Hinweise: Die Gewinne aus dem
Verkauf sind dadurch entstanden, dass die Kfz bereits weitgehend abgeschrieben
waren, der Marktwert der Kfz aber höher war als der – geringe –
Buchwert. Die Abschreibungen der Vorjahre gehörten ebenfalls zum
gewerbesteuerfreien Gewinn, so dass es konsequent ist, nun auch den Gewinn aus
dem Verkauf als gewerbesteuerfrei anzusehen.

Andere Gewinne, die nicht im Pflegebereich entstanden sind, sind
hingegen gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt z.B. für Zinsen aus Darlehen, die
eine Pflegeeinrichtung anderen Pflegeeinrichtungen gewährt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2025 – 6 K
6113/23; NWB