Geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag einer
		Personengesellschaft im Wege der sog. Anwachsung auf eine bereits als
		Gesellschafterin beteiligte Kapitalgesellschaft über und verkauft die
		Kapitalgesellschaft später den verlustverursachenden Geschäftsbereich, führt
		dies nicht zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Für einen
		Untergang gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. 
Hintergrund: Entsteht ein
		gewerbesteuerlicher Verlust, wird dieser als Verlustvortrag festgestellt und
		kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen
		setzt die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aber die
		Unternehmeridentität sowie die Unternehmensidentität voraus. Das bedeutet, dass
		sowohl der Unternehmer als auch der Unternehmensgegenstand im Jahr der
		Verlustentstehung sowie im Zeitpunkt des Verlustabzugs identisch sein müssen.
		
Sachverhalt: Für die A-GmbH
		& Co. KG wurde zum 31.12.2010 ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag i. H.
		von ca. 35 Mio. € festgestellt. An der A-GmbH & Co. KG war eine mit
		0 % am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH sowie die Klägerin, die ebenfalls
		eine GmbH war, als Kommanditistin zu 100 % am Vermögen beteiligt. Im Jahr 2011
		wurde die Komplementär-GmbH auf die Klägerin verschmolzen, so dass es nur noch
		einen Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG gab; deshalb ging das Vermögen der
		A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin über (sog. Anwachsung). Auch der
		gewerbesteuerliche Fehlbetrag von 35 Mio. € ging auf die Klägerin über.
		Zum 31.12.2012 stieg der gewerbesteuerliche Verlustvortrag aufgrund der in den
		Jahren 2011 und 2012 erlittenen Verluste auf ca. 43 Mio. €. Im Jahr 2013
		veräußerte die Klägerin das operative Geschäft, das von der A-GmbH & Co. KG
		auf sie übergegangen war, und war fortan nur noch als Holdinggesellschaft
		tätig. Das Finanzamt kürzte den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag zum 31.12.2013
		um 35 Mio. € mit der Begründung, dass aufgrund des Verkaufs keine
		Unternehmensidentität mehr bestehe.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 
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Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2013 beträgt 43 
 Mio. €, weil der Verlust nicht aufgrund des Verkaufs des operativen
 Geschäfts untergegangen ist. Für einen derartigen Untergang fehlt es an einer
 Rechtsgrundlage.
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Zwar kann es nach dem Gesetz zu einem Verlustuntergang kommen, 
 wenn der Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht. Im
 Streitfall war diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, weil die Klägerin
 lediglich ihr operatives Geschäft verkauft hat, nicht aber ihren gesamten
 Gewerbebetrieb im Jahr 2013 übertragen hat.
- 
Auch die weitere Voraussetzung für den Erhalt eines 
 gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, nämlich die Unternehmer- und
 Unternehmensidentität, war erfüllt.- 
Die Unternehmeridentität der Klägerin als GmbH war 
 zwischen den Beteiligten nicht streitig. An der Klägerin als GmbH hatte sich
 nichts geändert.
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Die Unternehmensidentität bestand ebenfalls. Denn bei 
 einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmensidentität grundsätzlich gegeben,
 weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, und
 zwar auch im Anschluss an eine Anwachsung.
 
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Hinweis: Im Gegensatz zu einer
		Kapitalgesellschaft ist bei einer Personengesellschaft die
		Unternehmensidentität zu prüfen. Diese wäre im Streitfall wohl zu verneinen
		gewesen, weil die Personengesellschaft nach dem Verkauf des operativen
		Geschäfts nicht mehr selbst wirtschaftlich aktiv gewesen wäre, sondern nur noch
		als Holding tätig geworden wäre. 
Quelle: BFH, Urteil vom 25.4.2024 – III R 30/21; NWB
 
					 
												
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