Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg steht einem Kreditinstitut
zu, wenn seine Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Forderungserwerb höher
sind als die Aktivposten aus anderen Geschäften. Es ist nicht erforderlich,
dass das Kreditinstitut mit den Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit
den sonstigen Geschäften. Dies kann bis einschließlich 2019 zur Anwendbarkeit
des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften führen, die neben
der Konzernfinanzierung noch andere Dienstleistungen für den Konzern erbracht
haben.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden Zinsaufwendungen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn hinzugerechnet
und erhöhen damit die gewerbesteuerliche Belastung. Für Kreditinstitute gibt es
das sog. Bankenprivileg. Bei ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen die
Zinsaufwendungen nur insoweit hinzugerechnet, als die Schulden einen bestimmten
Höchstbetrag, der sich u.a. aus den Immobilien, aus Beteiligungen und
Forderungen zusammensetzt, übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Konzernfinanzierungsgesellschaft des B-Konzerns und erbrachte neben der
Konzernfinanzierung, die Bankgeschäfte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
darstellten, noch weitere Dienstleistungen für den Konzern, z.B. im Bereich der
Buchhaltung oder der Personalüberlassung. Die Aktivposten aus den
Bankgeschäften überstiegen zwar die Aktivposten aus den übrigen Geschäften;
jedoch waren die Umsätze und Gewinne aus den übrigen Geschäften höher als die
Umsätze und der Gewinn aus der Konzernfinanzierung. Das Finanzamt wandte das
sog. Bankenprivileg bei der Gewerbesteuer für 2008 bis 2017 nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin war ein Kreditinstitut, für das das
    Bankenprivileg gilt. Denn es genügt, dass die Klägerin auch Bankgeschäfte
    getätigt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich
    Bankgeschäfte getätigt hat.

  • Des Weiteren setzt das Bankenprivileg voraus, dass die
    Aktivposten aus den Bankgeschäften und Forderungen die Aktivposten aus den
    übrigen Geschäften überstiegen. Dies war in den streitigen Erhebungszeiträumen
    der Fall. Auf das Verhältnis der Gewinne und Umsätze aus den Bankgeschäften und
    aus den übrigen Geschäften kommt es seit einer Gesetzesänderung, die seit 1990
    gilt, nicht an.

Hinweise: Das Bankenprivileg
berücksichtigt den Umstand, dass bei Kreditinstituten der Einsatz von
Fremdmitteln typischerweise besonders groß ist und dass Forderungen und
Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut in etwa gleich hoch sein werden.

Seit 2020 hat sich die Rechtslage geändert, da
Konzernfinanzierungsgesellschaften seit 2020 nicht mehr vom Bankenprivileg
profitieren können. Für reguläre Kreditinstitute gilt das Urteil auch für
Zeiträume ab 2020; allerdings werden bei diesen die Gewinne und Umsätze aus
Bankgeschäften in der Regel ohnehin höher sein als die Gewinne und Umsätze aus
den übrigen Geschäften; ebenso werden die Aktivposten aus Bankgeschäften höher
sein als die Aktivposten aus anderen Geschäften, so dass die Anwendung des
Bankenprivilegs in der Praxis nicht streitig sein wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20;
NWB