Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg steht einem Kreditinstitut
		zu, wenn seine Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Forderungserwerb höher
		sind als die Aktivposten aus anderen Geschäften. Es ist nicht erforderlich,
		dass das Kreditinstitut mit den Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit
		den sonstigen Geschäften. Dies kann bis einschließlich 2019 zur Anwendbarkeit
		des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften führen, die neben
		der Konzernfinanzierung noch andere Dienstleistungen für den Konzern erbracht
		haben.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich
		werden Zinsaufwendungen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn hinzugerechnet
		und erhöhen damit die gewerbesteuerliche Belastung. Für Kreditinstitute gibt es
		das sog. Bankenprivileg. Bei ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen die
		Zinsaufwendungen nur insoweit hinzugerechnet, als die Schulden einen bestimmten
		Höchstbetrag, der sich u.a. aus den Immobilien, aus Beteiligungen und
		Forderungen zusammensetzt, übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine Konzernfinanzierungsgesellschaft des B-Konzerns und erbrachte neben der
		Konzernfinanzierung, die Bankgeschäfte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
		darstellten, noch weitere Dienstleistungen für den Konzern, z.B. im Bereich der
		Buchhaltung oder der Personalüberlassung. Die Aktivposten aus den
		Bankgeschäften überstiegen zwar die Aktivposten aus den übrigen Geschäften;
		jedoch waren die Umsätze und Gewinne aus den übrigen Geschäften höher als die
		Umsätze und der Gewinn aus der Konzernfinanzierung. Das Finanzamt wandte das
		sog. Bankenprivileg bei der Gewerbesteuer für 2008 bis 2017 nicht an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- 
Die Klägerin war ein Kreditinstitut, für das das
Bankenprivileg gilt. Denn es genügt, dass die Klägerin auch Bankgeschäfte
getätigt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich
Bankgeschäfte getätigt hat. - 
Des Weiteren setzt das Bankenprivileg voraus, dass die
Aktivposten aus den Bankgeschäften und Forderungen die Aktivposten aus den
übrigen Geschäften überstiegen. Dies war in den streitigen Erhebungszeiträumen
der Fall. Auf das Verhältnis der Gewinne und Umsätze aus den Bankgeschäften und
aus den übrigen Geschäften kommt es seit einer Gesetzesänderung, die seit 1990
gilt, nicht an. 
Hinweise: Das Bankenprivileg
		berücksichtigt den Umstand, dass bei Kreditinstituten der Einsatz von
		Fremdmitteln typischerweise besonders groß ist und dass Forderungen und
		Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut in etwa gleich hoch sein werden.
		
Seit 2020 hat sich die Rechtslage geändert, da
		Konzernfinanzierungsgesellschaften seit 2020 nicht mehr vom Bankenprivileg
		profitieren können. Für reguläre Kreditinstitute gilt das Urteil auch für
		Zeiträume ab 2020; allerdings werden bei diesen die Gewinne und Umsätze aus
		Bankgeschäften in der Regel ohnehin höher sein als die Gewinne und Umsätze aus
		den übrigen Geschäften; ebenso werden die Aktivposten aus Bankgeschäften höher
		sein als die Aktivposten aus anderen Geschäften, so dass die Anwendung des
		Bankenprivilegs in der Praxis nicht streitig sein wird. 
Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20;
		NWB
					
												
Neueste Kommentare