Unterhält ein Profi-Sportler aufgrund seiner gewerblichen
Vermarktung durch Sponsorenverträge einen Gewerbebetrieb, gehören zu seinen
gewerblichen Einnahmen auch Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die
Zahlungen der Deutschen Sporthilfe sind damit ebenso wie die Einnahmen aus dem
Sponsoring gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Für einen
Gewerbebetrieb besteht Gewerbesteuerpflicht. Ein Gewerbebetrieb ist jede
selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen
wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt.

Streitfall: Der Kläger war
Leistungssportler, nahm an den Olympischen Spielen, Deutschen Meisterschaften
und internationalen Turnieren teil und gehörte zu einer Sportfördergruppe. Er
schloss verschiedene Sponsorenverträge ab, aus denen er jährliche Einnahmen von
mehr als 30.000 € erzielte; diese Einnahmen behandelte er als
gewerbesteuerpflichtig. Außerdem erhielt er von der Stiftung Deutsche
Sporthilfe im Jahr 2014 Zahlungen in Höhe von ca. 6.500 €, die er nicht
als gewerbliche Einnahmen behandelte, sondern den sonstigen Einkünften
zuordnete und von diesen Werbungskosten in gleicher Höhe abzog. Das Finanzamt
unterwarf die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe hingegen der Gewerbesteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Als professioneller Sportler erzielte der Kläger aus seinen
    Sponsoringverträgen gewerbliche Einkünfte. Zwar ist die Ausübung von Sport an
    sich nicht steuerbar. Zwischen der sportlichen Betätigung des Klägers und
    seiner gewerblichen Sponsoringtätigkeit, die eine Werbetätigkeit darstellt,
    bestand aber ein untrennbarer Sachzusammenhang, so dass beides zusammen als
    gewerbliche Betätigung anzusehen war. Sport und Sponsoring bildeten damit einen
    einheitlichen Gewerbebetrieb.

  • Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe wurden im Hinblick auf
    die – gewerbliche – Tätigkeit des Klägers als Profisportler gewährt
    und gehörten daher zum einheitlichen Gewerbebetrieb. Denn die
    Zahlungen wurden aufgrund der besonderen sportlichen
    Leistungen des Klägers erbracht
    .

  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe der Zahlungen der
    Deutschen Sporthilfe ist nicht zulässig. Das Gericht geht nämlich davon aus,
    dass der Kläger die tatsächlich getätigten Aufwendungen bereits im Rahmen
    seiner Gewinnermittlung für das Sponsoring geltend gemacht hat.

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Hinweise: Der Kläger war
zusätzlich auch noch Arbeitnehmer und erhielt ein Jahresgehalt von mehr als
30.000 €. Er suchte seine Arbeitsstätte aber an nur 39 Arbeitstagen auf
und dürfte daher Sportsoldat gewesen sein.

Nach einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt
am Main sind die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe nicht als gewerbliche
Einnahmen, sondern lediglich als sonstige Einnahmen zu erfassen; der Sportler
kann in Höhe der Zuwendungen Werbungskosten abziehen, so dass kein
steuerpflichtiger Überschuss verbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich
nicht um einen besonderen Einzelfall handelt.

Der BFH lässt offen, ob er die Auffassung der Oberfinanzdirektion
zur Zuordnung zu den sonstigen Einkünften und zum Werbungskostenabzug in voller
Höhe der Einnahmen teilt; er geht aber von einem besonderen Einzelfall aus,
weil der Kläger bereits gewerblich tätig war.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.12.2021 – X R 19/19;
NWB