Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen
und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken, z.B. auf dem
eigengenutzten Einfamilienhausgrundstück, geäußert. Danach kann der
Steuerpflichtige einen Antrag stellen, dass das Finanzamt das Fehlen einer
Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.

Hintergrund: Die
steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog.
Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss also
feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen
sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog.
Liebhaberei.

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Wesentliche
Aussagen des BMF:

  • Das aktuelle BMF-Schreiben
    gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW
    sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5
    kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder
    Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem
    31.12.2003 in
    Betrieb genommen worden sind.

    Hinweis: An der
    Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer
    oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen
    hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten.

  • Wenn der Steuerpflichtige
    einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung
    unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es
    handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht
    versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben.

    Hinweis: Dies gilt aber
    für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für
    die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr
    berücksichtigt.

  • Die Stellung des Antrags ist
    freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht
    nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die
    Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine
    Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch
    offenen Veranlagungszeiträume.

    Hinweis: Erzielt der
    Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht
    sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet werden und
    die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder
    bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang
    zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich
    anerkannt werden.

Hinweis: Das Schreiben
betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben
umsatzsteuerrechtliche Regelungen, wenn der Strom in das Stromnetz eingespeist
oder anderweitig verkauft wird.

BMF-Schreiben vom 2.6.2021 – IV C 6
– S 2240/19/10006 :006; NWB