Das Finanzministerium
Sachsen-Anhalt hat einen Erlass veröffentlicht, der sich zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer äußert, wenn sich auf dem
Grundstück eine Solar- oder Photovoltaikanlage befindet.
Hintergrund:
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Allerdings
wird nur der Kaufpreis für das Grundstück selbst als Bemessungsgrundlage
erfasst. Werden zusammen mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen oder
Sachen verkauft, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden
verbunden sind, und der Kaufpreis hierfür gezahlt, ist die Bemessungsgrundlage
insoweit zu mindern.
Wesentlicher
Inhalt des Erlasses:
Zum Grundstück gehören sämtliche
Bestandteile wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und
Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie
die Dacheindeckung. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundstück, so dass
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entsprechend zu mindern ist.
Im Fall von Solar- oder
Photovoltaikanlagen ist zwischen thermischen
Solaranlagen/Solarkraftwerken einerseits und
Photovoltaikanlagen andererseits zu
unterscheiden:
Thermische
Solaranlagen bzw. Solarkraftwerke ergänzen regelmäßig eine
bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Wärmegewinnung mittels Sonnenlicht. Da
es sich bei der bereits vorhandenen Wärmeversorgung um eine Heizungsanlage
handelt, die regelmäßig ein Gebäudebestandteil ist, gehört auch der Kaufpreis,
soweit er auf die Solaranlage entfällt, zur grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage.
Photovoltaikanlagen dienen hingegen der
Stromerzeugung durch Sonnenenergie. Grunderwerbsteuerlich ist zu unterscheiden,
ob der Strom für den Eigenbedarf produziert wird oder aber in das öffentliche
Stromnetz eingespeist wird:
-
Wird der erzeugte Strom
ausschließlich für das Grundstück und damit für den
Eigenbedarf eingesetzt, handelt es sich bei
der Anlage um einen Bestandteil bzw. um Zubehör des Grundstücks, so dass der
auf die Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreis ebenfalls zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört. -
Wird der erzeugte Strom
hingegen ausschließlich in das öffentliche Stromnetz
eingespeist, gehört die Photovoltaikanlage zu einem
Gewerbebetrieb, so dass die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung
anzusehen ist, wenn es sich um Photovoltaik-Module handelt, die auf eine
Trägerkonstruktion montiert sind. Die
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist dann insoweit zu kürzen, als der
Kaufpreis auf die Photovoltaikanlage entfällt. -
Dienen Photovoltaikanlagen sowohl dem
Eigenbedarf als auch der Einspeisung in öffentliche Netze,
unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die
entsprechenden Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen und das auf sie
entfallende Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung. -
Hingegen ist die
Photovoltaikanlage ein Gebäudebestandteil, wenn sie anstatt einer
Dacheindeckung, einer
Fassade oder einer
Glasscheibe eingebaut oder befestigt ist.
Der auf die Photovoltaikanlage entfallende Teil des Kaufpreises gehört damit
zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Hinweise: Dem Erlass des
Finanzministeriums ist eine graphische Übersicht beigefügt, die die
unterschiedlichen Fallgruppen darstellt. Der Erlass ist bundeseinheitlich
abgestimmt und hat damit auch über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung.
Bilanzsteuerrechtlich und damit
ertragsteuerlich werden Photovoltaikanlagen bislang als selbständige
Wirtschaftsgüter bzw. als Betriebsvorrichtungen behandelt und in der Regel auf
20 Jahre abgeschrieben, d.h. jährlich mit 5 %. Handelsrechtlich wird sich dies
aber ab 2026 ändern, falls eine Einbaupflicht für die Photovoltaikanlage
besteht oder wenn der produzierte Strom (nahezu) ausschließlich in dem
betreffenden Gebäude verbraucht wird.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Sachsen-Anhalt vom 16.7.2025 – 43 – S 4521 – 45; NWB
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