Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem Grundbesitz
gehört, auf eine GmbH, die der Einzelunternehmer neu gegründet hat, ist nach
der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Daher löst der Übergang des
Grundbesitzes vom Einzelunternehmer auf die GmbH keine Grunderwerbsteuer aus.

Hintergrund: Nach der sog.
Konzernklausel sind bestimmte Umwandlungsvorgänge, die ein grundbesitzendes
Unternehmen betreffen, innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung
konzernintern erfolgt und fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der
Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen der
Konzernmutter und ihren Konzerntöchtern bestehen; diese Fünfjahresfristen nennt
man Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist.

Streitfall: N war ein im
Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Zu seinem Unternehmen gehörten
auch Grundstücke. Er gründete eine GmbH, die die Antragstellerin im aktuellen
Verfahren ist und die am 28.4.2021 im Handelsregister eingetragen wurde, und
gliederte mit Vertrag vom 17.3.2021 sein Einzelunternehmen einschließlich der
Grundstücke auf die Antragstellerin aus. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer
gegen die Antragstellerin hinsichtlich des auf sie übergegangenen Grundbesitzes
fest. Die Antragstellerin legte gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch
ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gewährte die
Aussetzung der Vollziehung:

  • Die sog. Konzernklausel ist anwendbar. Sie greift
    grundsätzlich bei Ausgliederungen. N und die Antragstellerin bildeten einen
    Konzern im Sinne der Konzernklausel, da N zu mindestens 95 % an der
    Antragstellerin beteiligt war, nämlich sogar zu 100 %. Es ist unschädlich, dass
    N ein Einzelunternehmer und keine Gesellschaft war; denn die Konzernklausel
    verlangt lediglich ein „herrschendes Unternehmen“, ohne dass es
    auf eine bestimmte Rechtsform ankommt.

  • Auch die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist wurde nicht
    verletzt. Zwar ist die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht
    eingehalten worden, da die Antragstellerin erst im Jahr 2021 gegründet worden
    ist, so dass N nicht in den fünf Jahren vor der Umwandlung im Jahr 2021 an ihr
    beteiligt war. Die fünfjährige Vorbehaltensfrist ist aber nicht zu beachten,
    wenn sie aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden kann. Dies
    ist der Fall, wenn – wie bei einer Ausgliederung zur Neugründung –
    die Umwandlung auf einen Rechtsträger erfolgt, der erst im Zuge der Umwandlung
    gegründet wird.

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Hinweise: Das FG schließt sich
in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hatte den Wortlaut der Konzernklausel
hinsichtlich der fünfjährigen Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist als zu eng
angesehen, wenn bei der Umwandlung ein beteiligter Rechtsträger erlischt oder
erst entsteht.

FG Münster, Beschluss vom 3.5.2022 – 8 V 246/22 GrE;
NWB