Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich
ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags
zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts
„Spielerlaubnis“ zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach
den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung
der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann
das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht
aktiviert werden.
Hintergrund: Anschaffungskosten
für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für
Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst
geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat),
besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr
ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss
des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder
anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die
Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung
für geboten hielt.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
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Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel
eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als
immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen
Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem
Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die
Vertragslaufzeit abzuschreiben. -
Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers
ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört
das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts
„Spielerlaubnis“, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den
Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das
Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“
nutzbar zu machen. -
Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht
keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als
Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis
aktivieren, weil die „Spielerlaubnis“ ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das
unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot
für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. -
Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen
Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein
sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit
aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag
keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers.
Hinweise: Der BFH hat die Sache
an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines
Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die
Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen
und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt
worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen
Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren.
Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers
an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen
Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die
vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das
immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt.
Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger
Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld
bilanziell behandeln muss.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23;
NWB

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