Muss ein gewerbesteuerpflichtiger
 Mieter nach dem Mietvertrag die vom Vermieter geschuldete Grundsteuer zahlen,
 ist die von ihm getragene Grundsteuer seinem gewerbesteuerlichen Gewinn dem
 Grunde nach hinzuzurechnen. Denn die von ihm getragene Grundsteuer gehört zu
 den hinzuzurechnenden Mietaufwendungen. 
Hintergrund:
 Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder
 hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d.h. 12,5 %) der Miet- und
 Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken
 hinzugerechnet. 
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Sachverhalt: Die Klägerin
 war eine GmbH, die ihr Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
 von einer Besitz-Personengesellschaft angemietet hatte. Nach dem Mietvertrag
 wurde die Grundsteuer auf die Klägerin umgelegt. Die Klägerin machte die
 Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass
 die Grundsteuer bei der Gewerbesteuer dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen
 war. 
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-  Zu den hinzuzurechnenden Miet- 
 und Pachtaufwendungen gehört auch die Grundsteuer, wenn sie vom Mieter zu
 tragen ist.
-  Zwar muss an sich der 
 Eigentümer des Grundstücks und damit der Vermieter die Grundsteuer tragen;
 diese Pflicht kann aber durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.
 Die vom Mieter zu tragende Grundsteuer wird dann gewerbesteuerlich wie die
 eigentliche Miete behandelt und ist hinzuzurechnen.
-  Zwar unterbleibt eine solche 
 Hinzurechnung beim Eigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks. Dies
 stellt aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn
 typischerweise wirkt sich die Übertragung der Pflicht auf den Mieter, die
 Grundsteuer zu tragen, mindernd auf die Miete aus.
Hinweise: Der BFH folgt
 der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Finanzverwaltung gehören auch die
 Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung, Instandhaltung und
 Versicherung des gemieteten Wirtschaftsguts, die er über seine gesetzliche
 Verpflichtung hinaus auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat, zu
 den hinzuzurechnenden Aufwendungen. Nicht hinzuzurechnen sind jedoch reine
 Betriebskosten wie Wasser, Strom oder Heizung. 
Zu beachten ist, dass zugunsten des
 Gewerbebetriebs eine Freigrenze von 200.000 € gilt. Nur soweit diese
 Freigrenze überschritten wird, wirkt sich die Hinzurechnung
 gewerbesteuererhöhend aus. Allerdings gilt die Freigrenze für die Summe der
 unterschiedlichen Hinzurechnungstatbestände, also z.B. auch für die
 Hinzurechnung der Zinsen oder Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter. 
BFH, Urteil vom 2.2.2022 –
 III R 65/19; NWB
 
 
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