Zahlt die Konzern-Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs einer
Beteiligung einer Tochtergesellschaft einem Arbeitnehmer der
Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. €, um
sich für die bisherige Tätigkeit erkenntlich zu zeigen, stellt diese Zahlung
kein steuerfreies Trinkgeld dar, sondern ist steuerpflichtiger
Arbeitslohn.

Hintergrund: Trinkgelder sind
nach dem Gesetz steuerfrei. Einen Höchstbetrag hat der Gesetzgeber nicht
festgelegt.

Sachverhalte: Das Finanzgericht
Köln (FG) musste über zwei Fälle entscheiden, die zwei Prokuristen der Y-GmbH
betrafen. Die Y-GmbH gehörte zum Z-Konzern: Alleingesellschafterin der Y-GmbH
war die Y-Holding, an der die Z-GmbH zu 26,6 % beteiligt war. Im Jahr 2016
verkaufte die Z-GmbH einen Teil ihrer Beteiligung an der Y-Holding. Die Z-GmbH
zahlte den beiden Arbeitnehmern 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € und
bedankte sich bei ihnen „an dieser Zwischenstation …ganz
herzlich… für die gemeinsame erfolgreiche Zeit“. Die Z-GmbH wies
darauf hin, dass es sich steuerlich um eine Schenkung handle und weder
Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Die beiden Arbeitnehmer
sahen in den Zahlungen steuerfreie Trinkgelder und klagten gegen ihre
Einkommensteuerbescheide.

Entscheidung: Das FG behandelte
die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und lehnte ein steuerfreies
Trinkgeld ab:

  • Die Zahlungen an die beiden Arbeitnehmer in Höhe von 50.000
    € und 1,3 Mio. € waren steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie ein
    Entgelt für die bisher erbrachte Tätigkeit für die Y-GmbH darstellten. Der
    Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Y-GmbH ergab sich aus dem
    Dankesschreiben, in dem auf die gemeinsame erfolgreiche Zeit hingewiesen wurde.

  • Die Zahlungen stellten keine steuerfreien Trinkgelder dar.
    Gegen ein Trinkgeld sprach bereits die Höhe der Zahlungen von 50.000 €
    und 1,3 Mio. €. Denn üblicherweise richtet sich die Höhe nach dem
    Entgelt, das der Kunde für die Leistung des Arbeitnehmers zahlt.

  • Außerdem setzt ein Trinkgeld ein Kunden- oder
    Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden voraus. In
    den beiden Streitfällen gab es aber kein Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis
    zwischen den beiden Arbeitsnehmern und der Z-GmbH.

Hinweise: Zwar sieht das Gesetz
keine Grenze für die Höhe steuerfreien Trinkgelder vor, so dass z. B. auch
Trinkgelder in Höhe von 20.000 € pro Jahr steuerfrei bleiben könnten. Es
muss sich aber gleichwohl um Trinkgelder handeln, wie sie bei Restaurants,
Taxifahrern oder Friseuren üblich sind.

Der Hinweis der Z-GmbH auf eine Schenkung sowie Lohnsteuer- und
Sozialversicherungsfreiheit war falsch. Eine Schenkung kann insbesondere dann
angenommen werden, wenn es private Gründe für eine Schenkung gibt. Im
Verhältnis von Konzern-Muttergesellschaft zum Arbeitnehmer ist dies eher
fernliegend.

Quelle: FG Köln, Urteile vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20 und 9 K
2507/20; NWB