Die Vergütung für einen Insolvenzverwalter ist nicht als
 außergewöhnliche Belastung absetzbar. Es handelt sich nämlich nicht um eine
 außergewöhnliche Aufwendung, da die Überschuldung eine Vielzahl von
 Steuerpflichtigen trifft. 
Hintergrund: Außergewöhnliche
 Belastungen sind steuerlich absetzbar. Bei außergewöhnlichen Belastungen
 handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
 entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der
 Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden
 infolge einer Naturkatastrophe.
Sachverhalt: Über das Vermögen
 des X wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
 Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des
 Klägers im September 2012 auf ca. 3.760 € fest; der Kläger entnahm die
 Vergütung aus dem eingerichteten Treuhandkonto. Im November 2012 wurde dem X
 die Restschuldbefreiung angekündigt und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Im
 Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; allerdings ordnete das
 Insolvenzgericht bezüglich der Einkommensteuererstattungsansprüche, für die der
 Sachverhalt während der Dauer des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden war,
 die sog. Nachtragsverteilung an. Der Kläger reichte anschließend für den X die
 Einkommensteuererklärung für 2012 ein und machte die
 Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das
 Finanzamt erkannte diese nicht an und gab den Bescheid gegenüber dem Kläger
 bekannt.
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) erkannte eine außergewöhnliche Belastung des X nicht an
 und wies die Klage ab:
-  Zwar hat der X die Insolvenzverwaltervergütung gezahlt, da sie 
 von seinem Treuhandkonto entnommen worden ist. Das Treuhandkonto gehörte zum
 Vermögen des X. Die hieraus resultierende Belastung ist nicht dadurch
 entfallen, dass dem X nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
 Restschuldbefreiung erteilt worden ist; denn von der Restschuldbefreiung werden
 nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens erfasst.
-  Die Insolvenzverwaltervergütung ist aber 
 nicht außergewöhnlich und erfüllt deshalb
 nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung. Die Überschuldung
 von Privatpersonen ist nämlich kein gesellschaftliches Randphänomen, sondern
 das Verbraucher-Insolvenzverfahren wurde bis Ende 2019 für ca. 2,13 Mio.
 Privatpersonen durchgeführt.
Hinweise: Der BFH hält damit an
 seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach der bisherigen
 Rechtsprechung konnte der Steuerpflichtige eine Insolvenztreuhändervergütung
 insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn er die
 Ursache seiner Überschuldung nicht selbst gesetzt hat. In seinem aktuellen
 Urteil macht der BFH deutlich, dass eine Insolvenz mehrere Ursachen haben kann,
 z.B. eine Scheidung, der Tod des Partners, eine Krankheit, eine gescheiterte
 Selbständigkeit oder ein zu niedriges Einkommen. Eine Verschuldensprüfung kann
 daher durch die Finanzämter und Finanzgerichte nicht erfolgen. 
Der Hinweis des BFH auf die fehlende Außergewöhnlichkeit ist nicht
 ganz überzeugend. Denn auch Krankheitskosten treten bei Millionen Menschen auf
 und werden dennoch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. 
Aufgrund des Nachtragsverteilungsverfahrens war der Kläger als
 Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder berechtigt, die Einkommensteuererklärung für
 den X für 2012 zu erstellen und auch gegen den Einkommensteuerbescheid
 vorzugehen.
BFH, Urteil v. 16.12.2021 – VI R 41/18; NWB
 
 
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