Ein Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der
Säumniszuschläge, die 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr betragen. Damit
widerspricht dieser BFH-Senat einem anderen BFH-Senat, der vor kurzem aufgrund
ernstlicher Zweifel Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang gewährt hatte.

Hintergrund:
Säumniszuschläge entstehen bei einer verspäteten Zahlung. Sie belaufen sich auf
1 % pro angefangenen Monat, d.h. auf 12 % pro Monat. Nach allgemeinem
Verständnis dienen Säumniszuschläge sowohl als Druckmittel als auch als
Gegenleistung für die verspätete Zahlung; sie enthalten also einen Zinsanteil.
Weiterhin sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts bei der Verwaltung
der fälligen Zahlung abdecken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im
letzten Jahr die Höhe des Zinssatzes von 6 % für
Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019
für verfassungswidrig erklärt. Damit stellt sich die Frage, ob auch der in den
Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil
überhöht ist und zur Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge führt.

Sachverhalt: Der BFH
musste über fünf ähnlich gelagerte Fälle entscheiden, in denen die
Antragsteller Steuern in den Zeiträumen ab 2019 zu spät gezahlt hatten. Meist
ging es um Lohn- und Umsatzsteuer, die einen Monat zu spät entrichtet wurde. In
einem der Fälle ging es z.B. um 42 € Säumniszuschläge. Die Antragsteller
beantragten daraufhin die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab:

  • Zwar ist der Zinssatz für
    Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach dem BVerfG für Verzinsungszeiträume ab
    dem 1.1.2019 verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG lässt sich aber
    nicht auf Säumniszuschläge übertragen, weil
    Säumniszuschläge dadurch vermieden werden können, dass der Steuerpflichtige
    pünktlich zahlt.

  • Es steht auch nicht fest, wie
    hoch der Zinsanteil ist, der im Säumniszuschlag enthalten ist. Selbst wenn
    annehmen würde, dass der Zinsanteil die Hälfte ausmacht, also 0,5 % pro Monat,
    ist diese Höhe nicht unverhältnismäßig. Denn gerade bei der verspäteten Zahlung
    von Lohnsteuer ist zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuer eine Steuer des
    Arbeitnehmers ist, die der Arbeitgeber treuhänderisch für den Arbeitnehmer
    abführen muss. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die auf den
    Käufer abgewälzt wird.

  • Ferner ist zu berücksichtigen,
    dass es um Bagatellbeträge ging, z.B. um 42 €. Hier wäre eine Aussetzung
    der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel nur gerechtfertigt, wenn
    der Antragsteller ein besonderes Aussetzungsinteresse hätte, weil die
    Vollziehung z.B. erhebliche wirtschaftliche Folgen für ihn haben könnte. Bei
    Bagatellbeträgen kann aber eine derart schwerwiegende Belastung nicht
    angenommen werden.

Hinweise: Die
Rechtsprechung des BFH zur möglichen Verfassungswidrigkeit von
Säumniszuschlägen ist damit uneinheitlich. Bislang geht es allerdings nur um
vorläufige Verfahren, so dass abgewartet
werden muss, wie die Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die abschließende
Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit kann ohnehin nur das BVerfG treffen.

Wer sein Verfahren offenhalten
möchte, sollte einen sog. Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge beantragen
und gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen und ggf. anschließend auch Klage
erheben. Die Säumniszuschläge müssen dann erst einmal gezahlt werden. Soll auch
die Zahlung vorläufig vermieden werden, muss zusätzlich zum Einspruch bzw. zur
Klage ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Quelle: BFH, Beschlüsse v.
28.10.2022 – VI B 15/22, VI B 27/22, VI B 31/22, VI B 35/22, VI B 38/22;
NWB