Für einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung fehlt
das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es um einen Bagatellbetrag von weniger als 5
€ geht, der Anwaltskosten von mehr als 100 € auslösen würde.

Hintergrund: Klagen und bei
Gericht gestellte Anträge sind nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis
besteht.

Streitfall: Der Antragsteller
musste 4,50 € Säumniszuschläge wegen einer verspäteten Steuerzahlung an
das Finanzamt entrichten. Nachdem er die Säumniszuschläge gezahlt hatte, machte
er geltend, dass die Säumniszuschläge verfassungswidrig seien, weil der in den
Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil unverhältnismäßig hoch sei, und er
beantragte beim Finanzgericht die Aufhebung der Vollziehung des
Abrechnungsbescheids, in dem die Säumniszuschläge festgestellt worden waren.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) lehnte den Antrag wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
ab:

  • Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil es dem Antragsteller nur
    um einen sehr geringfügigen Betrag geht, nämlich um die Höhe des Zinsanteils,
    der in dem Säumniszuschlag von 4,50 € enthalten ist.

  • Zwar gibt es im Verfahrensrecht keine allgemeine
    Bagatellgrenze. Jedoch bestehen bei der Festsetzung von Steuern je nach
    Steuerart bestimmte Bagatellgrenzen, die bei ca. 8 € beginnen. Das
    Unterschreiten dieser Bagatellgrenzen wie im Streitfall ist ein Indiz für ein
    fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.

  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einer gerichtlichen
    Entscheidung zu erstattungsfähigen Kosten des Beraters in Höhe von ca. 111
    € käme. Die Gebühren für den Berater wären also um ein Vielfaches höher
    als der eigentliche Streitbetrag.

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Hinweise: Im Streitfall kam noch
ein weiterer Grund für die Abweisung des Antrags hinzu: Der Berater des
Antragstellers hatte in einer Vielzahl von Verfahren gerichtliche Anträge auf
Aufhebung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge gestellt. Das Gericht
schloss hieraus, dass es dem Berater weniger um die Aufhebung der Vollziehung
eines Zinsanteils von ca. 2 € gegangen war als um die Erstattung seiner
Gebühren.

Die Abweisung einer Klage oder eines gerichtlichen Antrags wegen
fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt in der Praxis dann vor, wenn das
Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen bereits abgeholfen hat, der
Steuerpflichtige aber seine Klage bzw. seinen Antrag weiter aufrechterhält.

FG Münster, Beschluss vom 30.5.2022 – 15 V 408/22;
NWB