Für einen Pferderennstall, den ein Manager zwecks Repräsentation
unterhält, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn für
Repräsentationsaufwendungen ist sowohl der einkommensteuerliche
Betriebsausgabenabzug als auch der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug gesetzlich
ausgeschlossen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerschuld eines
Gutschriftempfängers bejaht, der einem Abrechnungsmodus durch Gutschrift
zugestimmt hat, eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung erhält
und der Gutschrift nicht widerspricht.

Hintergrund: Aufwendungen für
die Jagd, Fischerei oder Yachten sowie für ähnliche Zwecke sind nach dem Gesetz
einkommensteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umsatzsteuerlich ist
für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Streitfall: Der Kläger war
Manager einer von ihm beherrschten KG. Daneben unterhielt er in den
Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall, zu dem mehrere erfolgreiche
Rennpferde gehörten, die auch Preisgelder erzielten. Für die Preisgelder
erhielt der Kläger Gutschriften, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der
Kläger verkaufte auch Rennpferde. Bis auf das Jahr 2012 erzielte der Kläger mit
dem Rennstall Verluste, so dass er einkommensteuerlich als sog.
Liebhabereibetrieb eingestuft wurde; die Verluste und der Gewinn wurden also
einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Vorsteuer aus den
Aufwendungen für den Rennstall geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte,
weil es von Repräsentationsaufwendungen ausging.

Entscheidung: Der BFH ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, bejahte
eine Umsatzsteuerschuld des Klägers aus den Gutschriften und wies die Klage ab:

  • Zwar war der Kläger Unternehmer und daher grundsätzlich zum
    Vorsteuerabzug berechtigt. Seine unternehmerische Tätigkeit ergab sich aus dem
    Verkauf von Rennpferden. Die Erzielung der Preisgelder begründete hingegen
    keine unternehmerische Tätigkeit, da Preisgelder nicht umsatzsteuerbar sind.

  • Der Vorsteuerabzug war aber gesetzlich ausgeschlossen, da der
    Pferderennstall des Klägers Repräsentationszwecken diente. Im Gegensatz zu
    einem Zuchtstall tritt ein Rennstall deutlich stärker ins Bild der
    Öffentlichkeit und ist daher geeigneter, einem Repräsentationsbedürfnis des
    Unternehmers zu dienen. Der Pferderennstall und der Kläger sind immer wieder in
    den Medien erwähnt worden, wobei das Engagement des Klägers im Reitsport und
    das Bild eines beruflich wie auch privat erfolgreichen Unternehmers betont
    worden sind. Zudem ist die von ihm beherrschte KG auch Namensgeber mehrerer
    Pferderennen gewesen.

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    Der Kläger muss die in den Gutschriften ausgewiesene
    Umsatzsteuer auf die Preisgelder an das Finanzamt abführen. Er schuldet die
    Umsatzsteuer, obwohl Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn nach
    dem Gesetz muss ein Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, die
    Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für einen
    Gutschriftempfänger, wenn in der Gutschrift zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen
    wird, der Gutschriftempfänger der Abrechnung im Wege der Gutschrift zugestimmt
    und er der fehlerhaften Gutschrift nicht widersprochen hat.

Hinweise: Das Abzugsverbot für
Repräsentationsaufwendungen gilt nicht, wenn der Repräsentationszweck
Gegenstand eines mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betriebs ist, z.B.
bei einem Unternehmen, das mit Gewinnerzielungsabsicht Yachten vermietet. Diese
Ausnahme galt für den Kläger aber nicht, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht
fehlte.

Das Urteil des BFH bedeutet nicht, dass Aufwendungen und Vorsteuern
für den Unterhalt eines Pferdestalls steuerlich nie anerkannt werden. Es kommt
darauf an, ob mit dem Pferdestall eine Repräsentation bezweckt wird. Bei einem
Zuchtbetrieb in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen wird man eine
Repräsentation eher verneinen können, bei einem Rennstall mit einer
beachtlichen Medienpräsenz des Rennstallbetreibers wird man – wie im
Streitfall – den Repräsentationszweck hingegen eher bejahen, erst recht,
wenn der Rennstall Verluste erwirtschaftet.

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18;
NWB