Die Kosten eines Arbeitnehmers für
den Umzug in eine größere Wohnung, um dort erstmals ein häusliches
Arbeitszimmer begründen zu können, sind nicht als Werbungskosten absetzbar.
Denn ein Umzug in eine größere Wohnung ist stets auch privat veranlasst.
Hintergrund: Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten
abziehbar.
Sachverhalt: Die Kläger
waren Eheleute und als Arbeitnehmer in Hamburg beschäftigt. Sie lebten mit
ihrer fünf Jahre alten Tochter in einer 65 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung, in
der es kein häusliches Arbeitszimmer gab. Zum 30.6.2020 wechselte der Kläger
den Arbeitgeber. Um auch von zu Hause aus arbeiten zu können, zogen die Kläger
zum Juli 2020 in eine ca. 110 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung um, in der sie zwei
häusliche Arbeitszimmer einrichteten. Die Kläger machten die Umzugskosten in
Höhe von ca. 4.200 € als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht
anerkannte.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Grundsätzlich sind
Umzugskosten privat veranlasst und daher
nicht als Werbungskosten abziehbar. -
Ausnahmsweise können
Umzugskosten jedoch als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der entscheidende
Grund für den Umzug die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ist und wenn
private Umstände eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Dies ist etwa
der Fall, wenn sich aufgrund des Umzugs die tägliche Fahrzeit
zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Auch der
Auszug aus einer Dienstwohnung bzw. der Einzug in eine Dienstwohnung können
hierzu gehören. -
Die berufliche Veranlassung
muss sich aber auf objektiv feststellbare
Umstände stützen lassen. Dies erfordert das Gebot der
Rechtssicherheit. Allein die Absicht, erstmals über ein häusliches
Arbeitszimmer verfügen zu können, genügt nicht, weil die Wahl einer Wohnung
auch vom Geschmack, von den Lebensgewohnheiten, den finanziellen Mitteln und
der familiären Situation abhängig ist. So konnten die Kläger jetzt z.B. ihr
neues Wohnzimmer ausschließlich für private Zwecke nutzen und mussten es nicht
mit einer oder gar zwei Arbeitsecken ausstatten. Daher sind die entstandenen
Umzugskosten der privaten Lebensführung
zuzuordnen und nicht als Werbungskosten abziehbar.
Hinweise: Abziehbar waren
im Streitfall jedoch die Kosten für die häuslichen Arbeitszimmer.
Die Entscheidung des BFH ist nicht
unproblematisch, weil sich die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer seit der
Corona-Krise geändert haben. Zunehmend wird von Arbeitnehmern erwartet, dass
sie im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten. Dies galt insbesondere im Streitjahr
2020, als die Corona-Krise begann. Der BFH sieht in seiner aktuellen
Entscheidung diese Problematik durchaus, verneint aber dennoch eine maßgebliche
berufliche Veranlassung des Umzugs.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2025
– VI R 3/23; NWB
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