Die Entnahme einer Immobilie ist
		keine Anschaffung und kann daher keine sog. anschaffungsnahen Aufwendungen
		auslösen. Sanierungsaufwendungen, die nach der Entnahme getätigt werden, um die
		Immobilie zu vermieten, sind also nicht unter dem Gesichtspunkt
		anschaffungsnaher Aufwendungen zu aktivieren, sondern grundsätzlich sofort
		abziehbar. 
Hintergrund:
		Anschaffungs- und Herstellungskosten sind zu aktivieren und über die
		Nutzungsdauer abzuschreiben. Laufende Instandhaltungskosten, Modernisierungs-
		oder Sanierungskosten sind grundsätzlich sofort abziehbar. Allerdings hat der
		Gesetzgeber eine Ausnahme für sog. anschaffungsnahe Aufwendungen eingeführt:
		Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb
		von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, können nur
		über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, wenn die Aufwendungen
		ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
		
Streitfall: Der Kläger
		entnahm im Jahr 2011 eine Wohnung aus seinem Betriebsvermögen in sein
		Privatvermögen; der für die Entnahme anzusetzende Teilwert der Wohnung belief
		sich auf ca. 50.000 €. Nach der Entnahme sanierte der Kläger die
		vermietete Wohnung. Die Sanierung dauerte bis 2013 und verursachte Kosten in
		Höhe von mehr als 80.000 €. Der Kläger machte die Sanierungskosten als
		Werbungskosten zum Teil in voller Höhe geltend (Kosten für 2011) bzw. wollte
		den Aufwand auf fünf Jahre verteilen (Kosten für 2012 und 2013). Das Finanzamt
		nahm hingegen anschaffungsnahe Aufwendungen an und erkannte nur eine
		Abschreibung in Höhe von 2 % an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage
		statt:
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Die Annahme anschaffungsnaher 
 Aufwendungen setzt eine Anschaffung voraus. Eine Anschaffung ist im Jahr 2011
 aber nicht erfolgt.
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Zum einen ist für eine 
 Anschaffung ein Rechtsträgerwechsel erforderlich, d.h. ein Wechsel des
 Eigentümers. Der Kläger war aber vor der Entnahme sowie nach der Entnahme
 Eigentümer der Wohnung.
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Zum anderen stellt eine 
 Anschaffung einen entgeltlichen Erwerb dar, der bei einer Entnahme fehlt. Zwar
 war für die Entnahme ein Teilwert anzusetzen; der Teilwert ist aber kein
 Entgelt.
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Eine gesetzliche Regelung, 
 nach der eine Entnahme wie eine Anschaffung zu behandeln ist, fehlt. Eine
 derartige Regelung gibt es nur bei Spekulationsgeschäften, wonach eine Entnahme
 als Anschaffung behandelt wird und eine neue Spekulationsfrist auslöst.
Hinweise: Das Urteil des
		BFH ist erfreulich für Unternehmer, die eine Immobilie aus ihrem
		Betriebsvermögen entnehmen und anschließend sanieren. Dieser Sanierungsaufwand
		kann nicht als anschaffungsnahe Aufwendungen behandelt werden. 
Daraus folgt aber nicht, dass
		Aufwendungen nach der Entnahme stets sofort abziehbar sind, wenn die Wohnung
		vermietet wird. Denn der Sanierungsaufwand kann nach allgemeinen Grundsätzen
		als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln sein, wenn
		die Wohnung z.B. erweitert wird, indem die Wohnfläche durch einen Ausbau oder
		Anbau vergrößert wird. 
Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2022 –
		IX R 7/21; NWB
 
					 
												
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