Bei Verkabelungsarbeiten und der Montage von Kabelrinnen in
Werkhallen von Automobilherstellern ist keine Bauabzugsteuer vom Auftraggeber
einzubehalten. Denn die genannten Arbeiten sind keine Bauleistungen, für die
die Bauabzugsteuer gilt.
Hintergrund: Beauftragt ein
Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist
der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen
Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt
abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die
Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat,
angerechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die in der Automobilindustrie tätig war und in den Werkhallen der
Automobilhersteller die Fertigungsroboter programmierte. Hierfür benötigte sie
eine entsprechende Stromzufuhr und Kabelzuführung. Die Klägerin beauftragte die
X, eine slowenische Gesellschaft, mit der Kabelverlegung zwischen den Robotern
und den Schaltschränken, Schaltkästen und Bedienpulten. Die X verlegte die
Kabel insbesondere in Kabelrinnen, die auf 10 cm hohen
Metallständerkonstruktionen über dem Boden verschraubt wurden. Das Finanzamt
forderte von der Klägerin die Abführung der Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der
von der X in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin gab daraufhin
Anmeldungen zur Bauabzugsteuer ab und klagte anschließend gegen die
festgesetzte Bauabzugsteuer.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
-
Die Leistungen der X an die Klägerin unterlagen nicht der
Bauabzugsteuer, da die X keine Bauleistungen
erbracht hat. Bauleistungen sind Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen. Erforderlich ist damit die Arbeit an einem Bauwerk. -
Die Fertigungsroboter, Schaltschränke und Bedienpulte stellten
ebenso wie die Kabel und Kabelrinnen keine Bauwerke dar. Ein einzelner Roboter,
Schrank oder ein Pult ist bereits vom Wortlaut her kein
Bauwerk. -
Auch die sich nach der Verbindung mit Kabel ergebenden
Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen waren nicht als Bauwerke anzusehen.
Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen ist nach der Klassifikation der
Wirtschaftszweige nicht dem Baugewerbe, sondern dem
verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Anders
ist dies bei dem – im Streitfall aber nicht erfolgten – Einbau von
Geräten, Maschinen und Anlagen, die dem Betrieb von Bauwerken dienen, z.B.
Aufzüge und Rolltreppen.
Hinweise: Die Arbeiten der X
betrafen die in den Werkshallen aufgestellten Fertigungsroboter und
Bedienpulte. Hätte sich das Finanzamt mit seiner Auffassung durchgesetzt, hätte
es ein „Bauwerk im Bauwerk“ gegeben, weil der Fertigungsroboter
und die Werkshalle jeweils als Bauwerk hätten angesehen werden müssen.
Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Bauwerks liegt beim
Finanzamt.
Die Bauabzugsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann der Unternehmer gegen seine eigene
Bauabzugsteueranmeldung Einspruch einlegen und anschließend klagen.
Um die Bauabzugsteuer zu vermeiden, kann ein Bauunternehmer eine
Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese seinem
Auftraggeber vorlegen, so dass der Auftraggeber (im Streitfall war dies die
Klägerin) keine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Die Freistellungsbescheinigung
setzt unter anderem voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts gegen den
Bauunternehmer nicht gefährdet ist. Im Streitfall verfügte die X nicht über
eine Freistellungsbescheinigung.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 44/22;
NWB

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