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Aus einer Nullfestsetzung ergibt sich für den Steuerpflichtigen
		grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt auch für eine Nullfestsetzung, die sich
		gegen einen gemeinnützigen Verein richtet, wenn der Verein mehrere
		wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält und nur bei einem der
		wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe streitig ist, ob er ein sog. Zweckbetrieb
		ist. Der Nullbescheid stellt dann nicht die Steuerpflicht fest, da wegen der
		anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ohnehin ein Steuerbescheid ergehen
		würde. 
Hintergrund: Gemeinnützige
		Vereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, so dass ihnen
		gegenüber keine Steuerfestsetzung ergeht. Anders ist dies aber, wenn ein
		gemeinnütziger Verein einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
		Der Gewinn aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss besteuert werden.
		Unter bestimmten Voraussetzungen gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber
		als Zweckbetrieb und sind dann steuerlich unschädlich. 
Streitfall: Der Kläger war ein
		gemeinnütziger Verein im Bereich der Wohlfahrtspflege, der neben seinem
		gemeinnützigen Bereich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie
		Zweckbetriebe unterhielt. Im Streitjahr 2012 richtete der Kläger zudem eine
		Abrechnungsstelle für die Abrechnung von Krankentransporten ein, die einen
		Gewinn von 0 € erwirtschaftete; nach Auffassung des Klägers handelte es
		sich bei der Abrechnungsstelle um einen Zweckbetrieb. Das Finanzamt sah nach
		einer Außenprüfung in der Abrechnungsstelle hingegen einen wirtschaftlichen
		Geschäftsbetrieb. Es änderte daraufhin die Körperschaft- und
		Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung, wobei die Körperschaftsteuer wie auch der
		Gewerbesteuermessbetrag jedoch weiterhin 0 € betrugen. Hiergegen klagte
		der Kläger. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig und wies sie ab: 
- 
Der Kläger ist durch die Festsetzung einer Körperschaftsteuer 
 und eines Gewerbesteuermessbetrags von jeweils 0 € nicht beschwert. Eine
 Steuer bzw. ein Messbetrag von 0 € beschwert den Steuerpflichtigen
 nicht, da er keine Steuer entrichten muss. Ohne Beschwer ist die Klage
 unzulässig.
- 
Zwar kann bei gemeinnützigen Vereinen eine Steuer- bzw. 
 Messbetragsfestsetzung von 0 € eine Beschwer begründen, weil mit der
 Festsetzung von 0 € die Steuerpflicht dem Grunde nach festgestellt und
 damit die Steuerfreiheit verneint wird. Im Streitfall ergibt sich aus der
 Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aber keine
 derartige Bedeutung.
- 
Streitig ist nur der sachliche Umfang der Steuerbefreiung, da 
 der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhielt. Wegen der
 anderen Geschäftsbetriebe wäre ohnehin eine Steuerfestsetzung ergangen. Der
 Streit, ob die Abrechnungsstelle als Zweckbetrieb oder aber als
 wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, wirkt sich im Streitjahr
 nicht aus, da der Gewinn aus der Abrechnungsstelle 0 €
 betrug.
Hinweise: Hätte der Kläger
		keinen weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, hätte sich aus
		der Nullfestsetzung ergeben, dass das Finanzamt den Kläger nicht für
		vollständig steuerbefreit hält. Die Klage wäre dann wohl zulässig gewesen.
		
Der Grundsatz, dass sich aus einer Nullfestsetzung keine Beschwer
		ergibt, gilt nicht bei der Umsatzsteuer, da hier auch eine negative
		Steuerfestsetzung möglich ist, wenn die Vorsteuer höher ist als die
		Umsatzsteuer. 
BFH, Urteil vom 16.12.2021 – V R 19/21; NWB
 
					 
												
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