Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen,
wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein
Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen
dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz
durchführt.
Hintergrund: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines
Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz
unterhält.
Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue
Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September
bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben
nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er
stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab
und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das
Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil
ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle.
Hiergegen erhob der Kläger Klage.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab:
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Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der
Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine
vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von
Unterkunft. -
Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu
einer Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene
Haushalte kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem
Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten
muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige
Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft
nutzen kann. -
Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das
Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom
Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte
der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese
zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten. -
Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den
Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine
Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass
der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz
fährt. -
Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte
der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im
Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.
Hinweise: Auch gelegentliche
Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am
Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung.
Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am
Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am
Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass
dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort jederzeit
zur Verfügung steht. Diese Wohnung kann auch schlicht sein,
z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes
Zimmer.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K
221/25, rechtskräftig; NWB

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